Vereine dürfen im Zusammenhang mit den von ihnen ausgerichteten Spielen der Gruppenphase den Vereinssponsoren erlauben, auf den Werbebanden sowie auf den Stellwänden für die Medienkonferenz und Interviews zu erscheinen.
Alle Vereinbarungen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Verwertung der Rechte gemäß Absatz 73.01 müssen der UEFA-Administration auf Verlangen vorgelegt werden.
Ungeachtet Absatz 73.01 haben die UEFA-Partner das Recht, ihre Sponsoringrechte (einschließlich digitaler Rechte) jederzeit zu verwerten. Zu diesen Rechten gehören unter anderem die Bereitstellung des von der UEFA ausgewählten offiziellen Spielballs der UEFA Women’s Champions League für alle Wettbewerbsspiele und die Bereitstellung gewisser Dienstleistungen, Produkte und/oder Ausrüstung bei allen Wettbewerbsspielen. Ausführliche Informationen finden sich im UEFA Women's Champions League Club Manual.