Artikel 74 Anforderungen bezüglich des kommerziellen Exklusivbereichs – Viertel- und Halbfinale - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2024
74.01

Die Vereine müssen für alle Viertel- und Halbfinalspiele die Weisungen der UEFA betreffend den kommerziellen Exklusivbereich, operative Tätigkeiten und den Zugang zu Stadioneinrichtungen befolgen. Insbesondere muss der Heimverein spätestens am Morgen zwei Tage vor dem Spiel ein „werbefreies Stadion“ zur Verfügung stellen, was bedeutet, dass sich im kommerziellen Exklusivbereich keine Werbung mit Ausnahme der offiziell von der UEFA genehmigten befinden darf.

74.02

Der kommerzielle Exklusivbereich ist von der UEFA festzulegen. Weitere Einzelheiten zum kommerziellen Exklusivbereich sind im UEFA Women's Champions League Club Manual festgelegt.

74.03

Sämtliche Namensrechte am Stadion, die vom Verein vergeben wurden, unterliegen den Anforderungen bezüglich des kommerziellen Exklusivbereichs. Dies bedeutet, dass – abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen – kein Branding des Stadionsponsors (z.B. Name, Logo, Markenzeichen, grafische Elemente, Slogan oder Unternehmensfarben) im kommerziellen Exklusivbereich sichtbar sein darf. Abgesehen von den nachstehend aufgeführten Ausnahmen darf auch kein solches Branding auf Drucksachen des Wettbewerbs sichtbar sein. Die nachstehend aufgeführten Ausnahmen gelten nur für einen einzigen Stadionsponsor, der über langfristige Namensrechte für das Stadion verfügt:

  1. Über die Lautsprecheranlage des Stadions darf der Name des Stadionsponsors nur als Teil des Stadionnamens zum Zwecke der Benennung des Stadions aus Sicherheitsgründen genannt werden. Dabei ist auf jegliche zusätzliche Erkennungsmerkmale (wie z.B. eine Werbemelodie) des Stadionsponsors zu verzichten.

  2. Auf Drucksachen für die UEFA Women's Champions League einschließlich der Eintrittskarten darf der Name des Stadionsponsors nur als Teil des Stadionnamens zum Zwecke der Benennung des Stadions aus Sicherheitsgründen und nur in einer nicht kommerziellen Schriftart und Farbe ohne Logos angebracht werden.

  3. An der Außenseite des Stadions darf der Name des Stadionsponsors als Bestandteil der fest installierten Schilder sichtbar sein. Beim Inspektionsbesuch des Stadions und/oder im Rahmen eines Informationsaustauschs zur Saisonvorbereitung ist festzuhalten, was zu diesen fest installierten Schildern gehört, um sicherzustellen, dass nicht zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Schilder hinzugefügt werden.

74.04

Bei Spielen der UEFA Women's Champions League dürfen bei Medienkonferenzen, Flash-Interviews und in der Gemischten Zone ausschließlich UEFA-Logos und Logos von UEFA-Partnern sichtbar sein. Gemäß Kapitel VI muss die Kleidung aller Spielerinnen, Trainer und Betreuer, die an Medienkonferenzen teilnehmen und/oder Interviews geben, mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement übereinstimmen.

74.05

Die den UEFA-Partnern im kommerziellen Exklusivbereich gewährte kommerzielle Exklusivität umfasst das Recht der UEFA, Promotion-Aktivitäten von Partnern zuzulassen, wie Werbespots auf der Anzeigetafel des Stadions, Promotion mit den Ballkindern, den Mittelkreisträgern, den Fahnenträgern, den Spielerbegleitkindern, den Schiedsrichterbegleitkindern, dem Spielballkind und der Spielerin des Spiels sowie Halbzeitpromotion, Stadionführungen, Produktpräsentationen, Markenpromotion, Verkauf von Merchandising-Produkten und ähnliche Aktivitäten, die von der UEFA vorgesehen sind und verlangt werden. Sämtliche Verkaufsaktivitäten von Partnern im kommerziellen Exklusivbereich dürfen ausschließlich Produkte und/oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, die mit ihrer Verbindung mit dem Wettbewerb in Zusammenhang stehen.

74.06

Die Vereine haben sich an die Anweisungen der UEFA betreffend den kommerziellen Exklusivbereich zu halten. Sie dürfen insbesondere kein Werbe- oder Dekorationsmaterial auf dem Rasen platzieren und dort keine Promotion-Aktivitäten durchführen.

74.07

Die UEFA behält sich das Recht vor, im kommerziellen Exklusivbereich Branding des Wettbewerbs und/oder der Partner anzubringen und/oder zu zeigen.