Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) dürfen gemäß ihrem jeweiligen Rang in der Koeffizientenrangliste, die in Übereinstimmung mit Anhang D erstellt wird, eine bestimmte Anzahl von Vereinen ihrer höchsten nationalen Spielklasse zum Wettbewerb anmelden. Diese Rangliste bestimmt die Position der Verbände in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A), die wiederum den Zeitpunkt bestimmt, in der ein Verein in den Wettbewerb eintritt. Pro Verein darf nur eine Mannschaft angemeldet werden.
Die Verbände sind wie folgt vertreten (vgl. Anhang A):
-
ein Vertreter: Sieger der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft;
-
zwei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft;
-
drei Vertreter: Sieger, Zweitplatzierter und Drittplatzierter der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft.
Zudem ist der Titelhalter der UEFA Women's Champions League für die Ligaphase und der Titelhalter des UEFA Women’s Europa Cup für die dritte Qualifikationsrunde des Meisterwegs qualifiziert, auch wenn sie sich über ihre Platzierungen in den nationalen Meisterschaften nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert haben.
Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA Women‘s Champions League auch über seine nationale Meisterschaft für die Ligaphase des Wettbewerbs, wird der frei gewordene Platz durch den Titelhalter des UEFA Women’s Europa Cup besetzt. Ohne einen Titelhalter im UEFA Women's Europa Cup wird der freie Platz in der Ligaphase durch den nationalen Meister mit dem höchsten individuellen Klubkoeffizienten aller Vereine, die sich für die zweite Qualifikationsrunde des Meisterwegs qualifizieren, besetzt und der für den Titelhalter des UWEC in der dritten Qualifikationsrunde des Meisterwegs reservierte Platz wird durch den nationalen Meister mit dem nächsthöchsten individuellen Klubkoeffizienten aller Vereine besetzt, die sich für die zweite Qualifikationsrunde des Meisterwegs qualifizieren. Der Meisterweg wird entsprechend angepasst und jeder weitere frei werdende Platz in der zweiten Qualifikationsrunde durch den Verein mit dem jeweils höchsten individuellen Klubkoeffizienten aller Vereine der ersten Qualifikationsrunde des Meisterwegs besetzt.
Qualifiziert sich der Titelhalter des UEFA Women‘s Europa Cup über seine nationale Meisterschaft für die Ligaphase des Wettbewerbs, wird der frei gewordene Platz in der dritten Qualifikationsrunde des Meisterwegs durch den Verein mit dem jeweils höchsten individuellen Klubkoeffizienten aller Vereine, die sich für die zweite Qualifikationsrunde des Meisterwegs qualifizieren, besetzt. Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA Women‘s Champions League auch über seine nationale Meisterschaft für die Ligaphase, wird zunächst der frei gewordene Platz in der Ligaphase und anschließend der frei gewordene Platz in der dritten Qualifikationsrunde besetzt. Der Meisterweg wird entsprechend angepasst und jeder weitere frei werdende Platz in der zweiten Qualifikationsrunde durch den Verein mit dem jeweils höchsten individuellen Klubkoeffizienten aller Vereine der ersten Qualifikationsrunde des Meisterwegs besetzt.
Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA Women's Champions League und/oder des UEFA Women‘s Europa Cup über seine nationale Meisterschaft für die zweite Qualifikationsrunde des Meisterwegs, wird der frei gewordene Platz durch den Verein mit dem jeweils höchsten individuellen Klubkoeffizienten aller Vereine in der ersten Qualifikationsrunde des Meisterwegs besetzt.
Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA Women's Champions League und/oder des UEFA Women‘s Europa Cup über seine nationale Meisterschaft für die erste Qualifikationsrunde des Meisterwegs, oder wenn durch die Anpassung des Meisterwegs gemäß Artikel 3 ein Platz in der ersten Qualifikationsrunde frei wird, wird dieser nicht besetzt und die Runde gemäß Absatz 15.01 entsprechend angepasst.
Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA Women's Champions League und/oder des UEFA Women‘s Europa Cup über seine nationale Meisterschaft für die dritte Qualifikationsrunde des Ligawegs, wird der frei gewordene Platz durch den Verein mit dem jeweils höchsten individuellen Klubkoeffizienten aller Vereine in der zweiten Qualifikationsrunde des Ligawegs besetzt, vorausgesetzt, dass dieser Verein auch auf nationaler Ebene der am höchsten klassierte Verein seines Verbands in der zweiten Qualifikationsrunde des Ligawegs ist. Wird die Voraussetzung des am höchsten klassierten Vereins auf nationaler Ebene nicht von dem Verein mit dem höchsten individuellen Klubkoeffizienten erfüllt, wird der Platz von dem Verein mit dem nächsthöchsten individuellen Klubkoeffizienten aller Vereine besetzt.
Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA Women's Champions League und/oder des UEFA Women‘s Europa Cup über seine nationale Meisterschaft für die zweite Qualifikationsrunde des Ligawegs, oder wenn durch die Anpassung des Ligawegs gemäß Artikel 3 ein Platz in der zweiten Qualifikationsrunde frei wird, wird dieser nicht besetzt und die Runde gemäß Absatz 15.01 entsprechend angepasst.
Bei der Anpassung infolge frei werdender Startplätze gemäß Artikel 3 und/oder wenn eine geringere Anzahl Anmeldungen dazu führt, dass 20 oder weniger Vereine in der ersten Qualifikationsrunde des Meisterwegs antreten, werden die Vereine mit dem höchsten individuellen Klubkoeffizienten aller Vereine in der ersten Qualifikationsrunde der zweiten Qualifikationsrunde des Meisterwegs zugewiesen und die Zahl der Vereine, die sich über die erste Qualifikationsrunde für die zweite Qualifikationsrunde qualifizieren, wird entsprechend reduziert, wobei stets sichergestellt wird, dass 28 Vereine die zweite Qualifikationsrunde bestreiten.
Im Falle weiterer frei werdender Plätze in der UEFA Women's Champions League erhält der am besten klassierte Verein des in der Eintrittsliste für die vorherige Runde des jeweiligen Wegs am besten klassierten Verbands Vorrang.
Zu Beginn der Saison bestätigt die UEFA per Rundschreiben die endgültige angepasste und neu gewichtete Eintrittsliste auf Grundlage der Ergebnisse in den UEFA-Frauen-Klubwettbewerben und nationalen Frauen-Meisterschaften und berücksichtigt dabei in Übereinstimmung mit den oben genannten Regeln und Grundsätzen auch alle Szenarien, die im vorliegenden Reglement nicht erfasst sind.