Die Ausrichtervereine müssen mindestens 5 % der UEFA-Zuschauerkapazität den Anhängern des Gastvereins vorbehalten (vgl. Artikel 17 UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement und Artikel 19 UEFA-Sicherheitsreglement).
Gastvereine müssen ihre Eintrittskarten gegebenenfalls nach Zonen verkaufen, um die Neuzuteilung unverkaufter Eintrittskarten zu erleichtern. Gastvereine, welche die Gesamtheit oder einen Teil der Plätze im abgetrennten Stadionbereich beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Ausrichterverein zurückgeben. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverein das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht.
Der Ausrichterverein kann vom Gastverein zurückgegebene oder nicht beanspruchte Eintrittskarten neu zuteilen, vorausgesetzt, dass alle Sicherheitsmaßnahmen (gemäß UEFA-Sicherheitsreglement) eingehalten und die Karten nicht Anhängern des Gastvereins zugeteilt werden.
Außerdem haben Gastvereine Anrecht, bis zu 50 Karten der besten Kategorie für Premium-Gäste im VIP-Bereich, Sponsoren usw. zu erwerben, wobei diese nicht dazu verpflichtet sind, das gesamte Kontingent in Anspruch zu nehmen. Es gelten diesbezüglich die Bestimmungen von Absatz 20.01 UEFA-Sicherheitsreglement. Diese Plätze müssen sich im Vergleich zu den Plätzen im VIP-Bereich des Ausrichtervereins in der unmittelbar nächsthöheren Kategorie befinden. Sie müssen sich in einem einzelnen, angemessen von Ordnern geschützten und abgetrennten Bereich befinden und folgende Bedingungen erfüllen:
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auf derselben Seite des Stadions wie der VIP-Bereich des Gastvereins (vgl. Absatz 47.01),
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zwischen den beiden 16-Meter-Linien, und
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möglichst mittig auf der Tribüne.
Alle Kartenkontingente der Gastmannschaft und die Eintrittskartenvereinbarungen können zwischen den beiden betroffenen Vereinen mittels schriftlicher Vereinbarung geändert werden.