Artikel 47 Eintrittskarten mit Hospitality - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs > Frauen Champions League
ft:locale
de-DE
Edition
2025/26
Enforcement Date
27 June 2025
47.01

Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens zehn Vertretern des Gastvereins und seines Verbands sind Sitzplätze im VIP-Bereich (einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar im üblicherweise vom Präsidenten bzw. Geschäftsführer des Ausrichtervereins gemäß Artikel 25 UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement genutzten Bereich).

47.02

Im Rahmen der UEFA Women’s Champions League können die Vereine Poster, Eintrittskarten und offizielle Drucksachen herstellen. Jegliche Drucksachen müssen jedoch von der UEFA genehmigt sein und ihrer Eintrittskartenpolitik entsprechen. Bei Postern, Eintrittskarten und offiziellen Drucksachen, die sich auf Spiele der UEFA Women's Champions League beziehen, sind ausschließlich Werbeaufdrucke von Partnern zulässig. Die Herstellung jeglicher Drucksachen hat gemäß den Richtlinien der UEFA zu erfolgen.

47.03

Die Vereine verpflichten sich gemäß Artikel 25 UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement, für jedes Spiel der UEFA Women’s Champions League die folgende Anzahl Freikarten der Kategorie 1, einschließlich Hospitality, der UEFA und ihren Partnern ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen:

  • Spiele der Ligaphase: 70;

  • K.-o.-Phasen-Playoffs: 130;

  • Viertelfinale: 130;

  • Halbfinale: 130.

Kann der Ausrichterverein nicht all diese Karten im VIP-Hospitality-Bereich innerhalb des Stadions bereitstellen, hat er auf eigene Kosten eine Alternativlösung vorzuschlagen, die von der UEFA genehmigt werden muss.

47.04

Darüber hinaus verpflichten sich die Vereine, der UEFA die Möglichkeit zu geben, zusätzliche VIP-Tickets oder Eintrittskarten der Kategorie 1, einschließlich Hospitality, zum Nominalwert zu erwerben.

47.05

Ebenso muss der UEFA und ihren Partnern die folgende Anzahl Freikarten der Kategorie 1 ohne Hospitality zur Verfügung gestellt werden:

  • Spiele der Ligaphase: 80;

  • K.-o.-Phasen-Playoffs: 170;

  • Viertelfinale: 170;

  • Halbfinale: 170;

47.06

Die UEFA und ihre Partner erhalten zudem die Möglichkeit, für jedes Spiel der UEFA Women’s Champions League die folgende Anzahl Kaufkarten der Kategorie 1 zum Nominalwert zu erwerben:

  • Spiele der Ligaphase: 270;

  • K.-o.-Phasen-Playoffs: 340;

  • Viertelfinale: 340;

  • Halbfinale: 340.

47.07

Die Vereine sind für die Ausgabe von Eintrittskarten, Hospitality-Pässen und Parkausweisen an die UEFA und/oder die Partner gemäß den Anweisungen der UEFA verantwortlich.

47.08

Ab der Ligaphase müssen alle Eintrittskarten offizielle Eintrittskarten für die UEFA Women's Champions League mit den Logos der Partner sein, die von der UEFA vor der Herstellung genehmigt wurden.

47.09

Die Vereine haben zu gewährleisten, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Eintrittskartenverkauf und die Medienakkreditierung für diese Spiele mindestens folgende Anforderungen enthalten:

  1. niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen.

  2. die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden.

  3. jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können.

  4. niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke erheben, aufzeichnen, übertragen oder verwerten. Auf Verlangen der UEFA muss der Verein sein Möglichstes tun und die nötige Unterstützung leisten, damit diese Bestimmung durchgesetzt werden kann