Um die Integrität der UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe (d.h. UEFA Women‘s Champions League und UEFA Women‘s Europa Cup) zu gewährleisten, muss der Verein nachweisen können, dass die unten stehenden Kriterien zur Eigentümerschaft an mehreren Vereinen zum 1. März 2025 erfüllt sind; zudem muss der Verein diese ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Wettbewerbssaison einhalten:
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Kein Verein, der an einem UEFA-Frauen-Klubwettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt:
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Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem UEFA-Frauen-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln;
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Mitglied eines anderen an einem UEFA-Frauen-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins sein;
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auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Frauen-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein; oder
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auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Frauen-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen.
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Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem an einem UEFA-Frauen-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein.
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Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen an einem UEFA-Frauen-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:
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über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;
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das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen;
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Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder
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in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.
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Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs nicht ein, so kann mit Ausnahme der in Absatz 5.04 und Absatz 5.05 aufgeführten Szenarien nur einer von ihnen zu einem UEFA-Frauen-Klubwettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind:
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der Verein, der sich auf sportlichem Wege für die UEFA Women‘s Champions League qualifiziert hat;
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der in seiner nationalen Meisterschaft bestplatzierte Verein;
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der Verein des in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A) bestplatzierten Verbands.
Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.10 ersetzt.
Unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Grundsätze von Absatz 5.01 eingehalten werden, kann ein Verein, der gemäß Absatz 5.02 nicht zugelassen und gemäß Absatz 4.10 im Wettbewerb ersetzt wurde, unter Einhaltung der in Absatz 5.05 vorgesehenen Szenarien dennoch zum UEFA Women‘s Europa Cup zugelassen werden. Der Wettbewerbseintritt der Vertreter des jeweiligen Verbands wird entsprechend angepasst.
Dieser Artikel gilt nicht, wenn einer der in Absatz 5.01 aufgeführten Fälle folgendermaßen zwischen einem für die UEFA Women‘s Champions League qualifizierten Verein (gemäß Artikel 3), der direkt in der Ligaphase in den Wettbewerb eintritt, und einem für den UEFA Women‘s Europa Cup qualifizierten Verein (vgl. Anhang A) eintritt.