Artikel 58 Wettbewerbsbereich - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs > Frauen Champions League
ft:locale
de-DE
Edition
2025/26
Enforcement Date
27 June 2025
58.01

Die auf dem Spielblatt aufgeführten 15 Mannschaftsoffiziellen und zwölf Ersatzspielerinnen, d.h. insgesamt 27 Personen, dürfen auf der Teambank Platz nehmen. Sollten die Teambänke über weniger als 27 Plätze verfügen, müssen die verbleibenden Sitzplätze neben bzw. hinter jeder Teambank (wenn diese sich auf der Tribüne befindet) bereitgestellt werden und Zugang zu den Umkleidekabinen bieten. Diese Sitzplätze müssen vom Publikum getrennt und idealerweise überdacht sein. Die Einrichtung muss für beide Mannschaften identisch sein. Alle auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen sowie der Mannschaftsarzt müssen während des Spiels auf der Teambank Platz nehmen.

58.02

Der Ausrichterverein muss dem Gastverein auf Anfrage bis zu sieben Sitzplätze auf der Tribüne für entsprechend akkreditiertes Personal der Mannschaftsdelegation zur Verfügung stellen. Diese Plätze müssen angemessen von Ordnern betreut werden und vor, während und nach dem Spiel sowie in der Halbzeitpause Zugang zum Wettbewerbsbereich bieten.

58.03

Während des Spiels ist es Ersatzspielerinnen gestattet, die technische Zone zu verlassen, um sich in dem von der Schiedsrichterin vorab bestätigten Aufwärmbereich aufzuwärmen. Grundsätzlich dürfen sich fünf Ersatzspielerinnen pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei unzureichendem Platz kann die Schiedsrichterin jedoch entscheiden, die Anzahl Ersatzspielerinnen, die sich gleichzeitig aufwärmen können, auf drei pro Mannschaft zu begrenzen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielerinnen aufhalten und ist für die Einhaltung der Schiedsrichteranweisungen verantwortlich.

58.04

Das Rauchen ist im Wettbewerbsbereich untersagt. Dies schließt die Verwendung von elektronischen Zigaretten ein.

58.05

Betreffend die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln und/oder -systemen gelten die IFAB-Spielregeln und die dazugehörigen Weisungen. Die Mannschaften dürfen solche Systeme unter keinen Umständen im Zusammenhang mit Schiedsrichterentscheidungen oder -angelegenheiten verwenden.