Artikel 72 Kommerzielle Rechte – allgemein - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs > Frauen Champions League
ft:locale
de-DE
Edition
2025/26
Enforcement Date
27 June 2025
72.01

Die UC3 ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte und hat mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 72.02(c) das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwerten, einzubehalten und zu verteilen.

72.02

Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb:

  1. Medienrechte

    • Vorbehaltlich Absatz 72.02(c) werden alle Medienrechte am Wettbewerb mit Ausnahme der Medienrechte an Spielen der Qualifikationsphase von der UC3 verwertet.

  2. Alle übrigen kommerziellen Rechte

    • Die UC3 hat das exklusive Recht, alle übrigen kommerziellen Rechte zu verwerten und Partner für den Wettbewerb zu ernennen. Diese von der UC3 ernannten Partner (und alle anderen von der UC3 bestimmten Dritten) können das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle Rechte (einschließlich bezüglich ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen) am Wettbewerb und den Spielen zu verwerten. Gemäß Kapitel VI des vorliegenden Reglements und gemäß dem UEFA-Ausrüstungsreglement ist beispielsweise die Werbung auf der Spielkleidung von dieser Exklusivität ausgenommen.

  3. Rechte der am Wettbewerb teilnehmenden Vereine

    • Die Vereine dürfen bestimmte Medienrechte in Übereinstimmung mit Absatz 73.01 und den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine der Vereine in Anhang G verwerten. Die Vereine sind vertraglich an die Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine gebunden.

    • Außerdem sind die Vereine unbeschadet der Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine zu den Medienrechten der Vereine berechtigt, für eigene nicht kommerzielle Zwecke wie z.B. interne Trainings- oder Ausbildungszwecke (i) die Spielberichterstattung zu ihren eigenen Spielen, welche die UC3/UEFA nach eigenem Ermessen zur Verfügung stellt, zu verwenden oder (ii) in Ausnahmefällen eigene Spielberichterstattung zu ihren eigenen Spielen zu produzieren (mit maximal einer Kamera sowie vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung der UC3 und unter den von der UC3 mitgeteilten Bedingungen). Die Genehmigung der UEFA für das erwähnte Filmmaterial ist strikt auf die oben genannten Nutzungszwecke beschränkt. Die Vereine sind für im Zusammenhang mit diesen Nutzungszwecken zusätzlich erforderliche Rechte oder Genehmigungen von Dritten verantwortlich.

  4. Datenrechte

    • Die UC3/UEFA hat das Recht, Daten zum Wettbewerb, einschließlich aller Spiele, zu verwerten und es Dritten zu erlauben, dies zu tun.

    • Die Vereine haben das Recht, Daten zu ihren Wettbewerbsspielen zusammenzustellen und diese und andere Daten zum Wettbewerb für interne Trainings- oder Ausbildungszwecke zu verwenden und auf der offiziellen Vereinsplattform zu veröffentlichen. Jede andere Verwertung von Datenrechten durch die Vereine ist unzulässig.

    • Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit solchen Daten der der UEFA Women's Champions League geben (um die Exklusivität der Partner zu gewährleisten). Die Vereine müssen insbesondere gewährleisten, dass die offiziellen Vereinsplattformen keinerlei Sponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindung zwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Marke und (i) solchen Daten oder (ii) dem Wettbewerb herstellt.

72.03

Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Reglemente zu verwerten.

72.04

Alle Verträge und Vereinbarungen von Mitgliedsverbänden und deren angeschlossenen Organisationen und/oder Vereinen betreffend die Verwertung von Medienrechten müssen Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie sämtliche anderen von der UC3/UEFA herausgegebenen Weisungen und Richtlinien als wesentlichen und von Mitgliedsverbänden und deren angeschlossenen Organisationen und/oder Vereinen einzuhaltenden Bestandteil beinhalten. Außerdem haben solche Verträge und Vereinbarungen eine Klausel zu enthalten, die bei Änderungen des vorliegenden Reglements oder anderen, von der UC3/UEFA herausgegebenen geltenden Regelungen, Weisungen und Richtlinien garantiert, dass die Verträge bzw. Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen soweit erforderlich den betreffenden, geänderten Reglementen, Regelungen, Weisungen bzw. Richtlinien angepasst werden.

72.05

Alle Verträge, die ein Verein (oder ein vom Verein beauftragter Dritter) bezüglich jeglicher gemäß vorliegendem Reglement im Zusammenhang mit dem Wettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt, müssen spätestens am 30. Juni 2030 enden oder eine Bestimmung enthalten, die es dem Verein ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu kündigen (oder seine Rechte abzutreten).

72.06

Weitere Einzelheiten zum Exklusivbereich sind im UEFA Women's Champions League Club Manual und im UEFA Women's Champions League Brand Manual festgehalten.