Artikel 73 Kommerzielle Rechte in der Qualifikationsphase - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs > Frauen Champions League
ft:locale
de-DE
Edition
2025/26
Enforcement Date
27 June 2025
73.01

Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an den Heimspielen der Qualifikationsphase, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen („Qualifikationsrechte“), zu verwerten.

73.02

Die Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom Verein gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine direkte oder indirekte Verbindung von Dritten mit dem Wettbewerb, seinen Produkten, Dienstleistungen, Personen oder Marken und/oder seiner visuellen Identität, sei es durch die Verwendung im Rahmen eines Marketingprogramms oder auf andere Weise, ermöglichen könnte.

73.03

Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der Qualifikationsrechte sind der UC3/UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen.

73.04

Für alle Spiele der Qualifikationsphase verpflichten sich die in Absatz 73.01 erwähnten Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine, der UC3/UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Beginn jedes Spiels die nötigen Informationen zur Fernsehfrequenz zu geben, damit das Fernsehsignal an einem von der UC3/UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UC3/UEFA darf das Signal insbesondere zu den in Artikel 79 und in diesem Absatz 73.04 aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverein auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, verpflichten sich die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine, der UC3/UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos im Format HDCam oder einem anderen von der UC3/UEFA gewünschten Format zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UC3/UEFA angegebene Adresse zu senden. Der Verein hat zu gewährleisten, dass die Person, die Rechte am oben genannten Material besitzt, der UC3/UEFA das Recht gewährt, sämtliche Medienrechte an bis zu 15 Minuten (die UC3/UEFA legt die genaue Dauer nach eigenem Ermessen fest) Audio- und/oder Bildmaterial von jedem Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundener Genehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, dies zu tun. Der Verein anerkennt, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UC3/UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann.

73.05

Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UC3/UEFA, bzw. sofern dies im vorliegenden Reglement einschließlich dieses Kapitels und den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine gemäß Anhang G nicht ausdrücklich erlaubt ist, keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik und andere grafischen und künstlerischen Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden oder Dritten erlauben, dies zu tun.