Von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes mehr als 45 Minuten vor dem Anpfiff erstellte Inhalte (z.B. von zugewiesenen Studios mit Spielfeldsicht oder Präsentationspositionen am Spielfeldrand aus), einschließlich an Tagen vor dem Spieltag, dürfen live und/oder zeitversetzt auf offiziellen Vereinsplattformen und Digitalplattformen des Vereins uneingeschränkt verwertet werden. Im Hinblick auf die von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes ab 45 Minuten vor dem Anpfiff erstellten Inhalte sind die Vereine nicht berechtigt, vor dem Ablauf der maßgeblichen Sperrfristen (bis 24.00 Uhr MEZ am Tag nach dem letzten Spieltag der betreffenden Spielwoche, z.B. Donnerstag 24.00 Uhr MEZ für Spiele in einer Spielwoche, in der Spiele am Dienstag und Mittwoch ausgetragen werden bzw. Freitag 24.00 Uhr MEZ für Spiele in einer Spielwoche, in der Spiele am Mittwoch und Donnerstag ausgetragen werden bzw. Sonntag 24.00 Uhr MEZ für ein an einem Samstag ausgetragenes Endspiel der UEFA Women’s Champions League) jegliche Form von Medienrechten im Zusammenhang mit diesen Inhalten zu verwerten. Ausnahmen bilden die in den jeweiligen Abschnitten unten aufgeführten Fälle und weitere Kriterien wie die Frage, ob es sich um eine Verwertung durch den Verein, die entsprechenden Klub-Content-Dienste und/oder die Grundlage der Verwertung (d.h. (i) kostenlos oder (ii) auf der Basis eines Abonnements (Bezahldienst und/oder Pay-per-View)) handelt.
Nach dem Ablauf der Sperrfristen können die Vereine bestimmte Medienrechte gemäß Anhang G.5.2 und Anhang G.5.3 weltweit auf nicht exklusiver Basis verwerten, vorbehaltlich: (i) derselben Bedingungen für die Sperrfristen (mit der Ausnahme, dass diese Medienrechte nach Ablauf der Sperrfristen in jedem Fall kostenlos und/oder auf der Basis eines Abonnements (Bezahldienst und/oder Pay-per-View) verwertbar sind); und (ii) aller anderen ausdrücklich bezeichneten Rechte, einschließlich und nur der in Anhang G.5.4, Anhang G.6 und Anhang G.7 aufgeführten Rechte.