Artikel 32 Neuansetzung von Spielen - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement der UEFA Women's Nations League 2025 und der Women's European Qualifiers 2026 für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2027

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Category
Nationalmannschaften > Qualifikation zur Frauen-WM
Subject
FWWC
Edition
2025-27
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
32.01

Wird am Spieltag entschieden, dass ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden kann, werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichterverbände alle notwendigen Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.

32.02

Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-Administration einen neuen Termin während oder möglichst nahe an der betreffenden Länderspielperiode fest. Die Neuansetzung kann Abweichungen vom regulären Muster des Spielplans nach sich ziehen.

32.03

Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel im selben Stadion ausgetragen. Falls die Umstände einen Stadionwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration das neue Stadion genehmigen.

32.04

Unter außergewöhnlichen Umständen und für extreme Notfälle, die bedeutende Auswirkungen auf die Durchführung des Wettbewerbs haben können, und um sicherzustellen, dass das neu angesetzte Spiel zu Ende gespielt werden kann, falls nötig ohne Zuschauer, muss der Ausrichterverband Zugang zu einem Ersatzstadion haben. Für Notfall-Ersatzstadien können Ausnahmen von allen üblichen Stadionanforderungen gewährt werden.

32.05

In allen Fällen muss die UEFA-Administration das Stadion genehmigen und die neue Anstoßzeit festlegen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mannschaften.

32.06

Ist ein Verband für Änderungen am Stadion bzw. Spielplan für ein Spiel bzw. eines Teils davon verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Verbands, des Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten.

32.07

Sind Änderungen am Stadion bzw. Spielplan nicht auf das Verschulden eines der beiden Verbände zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den neu angesetzten Spielminuten.

32.08

In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.