Artikel 34 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement der UEFA Women's Nations League 2025 und der Women's European Qualifiers 2026 für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2027

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Category
Nationalmannschaften > Qualifikation zur Frauen-WM
Subject
FWWC
Edition
2025-27
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
34.01

Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel (einschließlich Elfmeterschießen) aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängen die UEFA-Disziplinarinstanzen gegen den fehlbaren Verband eine Forfait-Niederlage. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, können die UEFA-Disziplinarinstanzen nach eigenem Ermessen weitere Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen Verband verhängen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Wettbewerb.

34.02

Die UEFA-Disziplinarinstanzen können das Ergebnis bei Spielunterbrechung als Endresultat (d.h. Spielabbruch) werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der die Unterbrechung des Spiels verschuldet hat.

34.03

Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.

34.04

Wenn ein für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände.

34.05

Ein Verband, der sich weigert, zu spielen, oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert je nach Schwere der Umstände gegebenenfalls jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.

34.06

Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.