Artikel 39 Kunstrasen - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement der UEFA Women's Nations League 2025 und der Women's European Qualifiers 2026 für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2027

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Category
Nationalmannschaften > Qualifikation zur Frauen-WM
Subject
FWWC
Edition
2025-27
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
39.01

Spiele des Wettbewerbs können auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement eingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro zertifiziert ist.

39.02

Der Ausrichterverband übernimmt die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen und muss, falls erforderlich, die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Eigentümer des Kunstrasens treffen, insbesondere jener betreffend:

  1. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; und

  2. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.

39.03

Der Ausrichterverband muss vom Eigentümer, Hersteller und Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien das Material und die Installation betreffend erhalten.

39.04

Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden.

39.05

Bei der Meldung des Stadions an die UEFA-Administration hat der Ausrichterverband eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikats einzureichen, das bis zum Tag des fraglichen Spiels gültig ist.