Artikel 41 Fußballtechnologien - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement der UEFA Women's Nations League 2025 und der Women's European Qualifiers 2026 für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2027

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
FWWC
Edition
2025-27
Language
Deutsch
Enforcement Date
24 September 2024
41.01

Sollte die UEFA dies beschließen, können in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln und den entsprechenden FIFA-Quality-Programmen bestimmte Fußballtechnologien verwendet werden.

41.02

Der jeweilige Verband erlaubt es der UEFA und deren Lieferanten, die entsprechende, von der UEFA für den Wettbewerb genehmigte Fußballtechnologie in seinem Stadion zu installieren. Der Verband und der Stadioneigentümer/-betreiber müssen mit der UEFA und ihren Lieferanten zusammenarbeiten und diesen zu diesem Zweck jederzeit einen angemessenen Zugang zum Stadion und den Stadioneinrichtungen geben (einschließlich im Zusammenhang mit der Zertifizierung im Rahmen der FIFA-Quality-Programme). Der Verband darf im Stadion installierte Ausrüstung oder Verkabelungen im Zusammenhang mit genehmigter Fußballtechnologie weder verwenden noch bewegen und muss sicherstellen, dass keine Dritten (andere Personen als Vertreter der UEFA oder der UEFA-Lieferanten) sie verwenden oder bewegen.

41.03

Vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA anhand des offiziellen TLT-Genehmigungsverfahrens und der Zustimmung der Gastmannschaft können Ausrichterverbände vorinstallierte und zertifizierte TLT-Systeme verwenden. Der Ausrichterverband übernimmt die volle Verantwortung für den Betrieb des Systems und trägt die damit verbundenen Kosten.

41.04

Mit Blick auf den VAR ist der Ausrichterverband in den entsprechenden Runden der UEFA Women’s Nations League und der Women’s European Qualifiers gemäß Absatz 64.03 verpflichtet, einen Broadcasting- oder technischen Partner mit einer sendefähigen Produktion des Spiels zu beauftragen, selbst wenn das Spiel nicht im Fernsehen übertragen wird.