Die Ausrichterverbände müssen mindestens 5 % der Stadionkapazität in einem abtrennbaren Sektor des Stadions (vgl. Artikel 19 UEFA-Sicherheitsreglement) den Anhängern des Gastverbands vorbehalten. Sie müssen sicherstellen, dass alle entsprechenden Dienstleistungen und Einrichtungen (z.B. sanitäre Einrichtungen, Verpflegungsstände und Erste-Hilfe-Räume) angeboten werden und verfügbar sind, solange sich Zuschauer im Stadion befinden. Zusätzlich sind die Gastverbände berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 200 Karten der besten Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Verbänden (vgl. UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement sowie UEFA-Sicherheitsreglement).
Für den Gastverband ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren.
Gastverbände müssen ihre Eintrittskarten gegebenenfalls nach Zonen verkaufen, um die Neuzuteilung unverkaufter Eintrittskarten zu erleichtern. Gastverbände, welche die Gesamtheit oder einen Teil der Plätze in dem ihnen vorbehaltenen abgetrennten Sektor beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Ausrichterverband zurückgeben, es sei denn, die beiden Verbände haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverband das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht.
Der Ausrichterverband kann vom Gastverband zurückgegebene oder nicht beanspruchte Eintrittskarten neu zuteilen, vorausgesetzt, dass alle Sicherheitsmaßnahmen (gemäß UEFA-Sicherheitsreglement) eingehalten und die Karten nicht Anhängern des Gastverbands zugeteilt werden.
Sollte der Ausrichterverband für seine Spiele ein Eintrittskarten- und Medienakkreditierungsprogramm durchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf und die Medienakkreditierung mindestens Folgendes festgehalten wird:
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niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen;
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die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden;
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jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dann erforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht);
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niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke erheben, aufzeichnen, übertragen oder verwerten.