Artikel 64 Video-Schiedsrichterassistentin und Torlinientechnologie - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement der UEFA Women's Nations League 2025 und der Women's European Qualifiers 2026 für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2027

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
FWWC
Edition
2025-27
Language
Deutsch
Enforcement Date
24 September 2024
64.01

Video-Schiedsrichterassistentinnen (VAR) und Torlinientechnologie (TLT) können gemäß IFAB-Spielregeln zur Unterstützung der Schiedsrichterin eingesetzt werden.

64.02

Die Schiedsrichterin darf neben dem offiziellen VAR-System keine anderen Quellen oder Systeme verwenden, um sich während eines Spiels Wiederholungen anzusehen.

64.03

In der Endphase der UEFA Women’s Nations League und den Playoffs der Women’s European Qualifiers können grundsätzlich Video-Schiedsrichterassistentinnen (VAR) eingesetzt werden. Die UEFA kann jedoch entscheiden, Video-Schiedsrichterassistenten auch bei anderen Spielen einzusetzen oder sie bei bestimmten Spielen nicht einzusetzen. Die Entscheidung, ob VAR für ein spezifisches Spiel einzusetzen sind, liegt im alleinigen Ermessen der Schiedsrichterin und ist endgültig. Werden VAR in Teilen oder für das gesamte Spiel nicht eingesetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung der Schiedsrichterin, um einen technischen Ausfall oder eine fehlende Verfügbarkeit handelt, beeinträchtigt dies in keiner Weise die Gültigkeit der Entscheidungen der Schiedsrichterin, die in jedem Fall endgültig sind.

64.04

TLT kann eingesetzt werden, um die Schiedsrichterin dabei zu unterstützen, zu bestimmen, ob ein Treffer erzielt wurde. Die Entscheidung der Schiedsrichterin ist in jedem Fall endgültig.

64.05

Im Falle eines technischen Ausfalls des Systems werden Spiele ohne Einsatz von TLT durch- bzw. fortgeführt. Wird TLT in Teilen oder für das gesamte Spiel nicht eingesetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung der Schiedsrichterin, um einen technischen Ausfall oder eine fehlende Verfügbarkeit handelt, beeinträchtigt dies in keiner Weise die Gültigkeit der Entscheidungen der Schiedsrichterin, die in jedem Fall endgültig sind.