Artikel 68 Finanzielle Grundsätze - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement der UEFA Women's Nations League 2025 und der Women's European Qualifiers 2026 für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2027

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Category
Nationalmannschaften > Qualifikation zur Frauen-WM
Subject
FWWC
Edition
2025-27
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
68.01

Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

68.02

Die UEFA-Administration entscheidet über Streitfälle betreffend die Abrechnungen der teilnehmenden Verbände. Solche Entscheide sind endgültig.

68.03

Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).

68.04

Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, der UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Schiedsrichterbeobachterin sowie für deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes auf. Die UEFA trägt ihre internationalen Reisespesen und Tagesentschädigungen.

68.05

Sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren und sofern in diesem Reglement nicht anders festgelegt, tragen die Gastverbände ihre Reise- und Aufenthaltskosten.

68.06

Das UEFA-Exekutivkomitee legt die Leistungsprämien für die an der Endphase der UEFA Women’s Nations League teilnehmenden Mannschaften fest.