Artikel 69 Kommerzielle Rechte - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement der UEFA Women's Nations League 2025 und der Women's European Qualifiers 2026 für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2027

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Category
Nationalmannschaften > Qualifikation zur Frauen-WM
Subject
FWWC
Edition
2025-27
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
69.01

Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oder künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbung verwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen.

69.02

Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab.

69.03

Der Ausrichterverband eines Spiels ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

69.04

Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Wettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, welche die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband.

69.05

Die UEFA hat das alleinige Recht, die Daten- und Marketingrechte am Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Sponsoren im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte gemäß Absatz 69.03 in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten kommerziellen Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit seinen Spielen im Wettbewerb gewährten kommerziellen Rechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Wettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.

69.06

Alle Verbände, die am Wettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen.

69.07

Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere bei Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden, hat der Ausrichterverband eines Spiels des Wettbewerbs sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechten an einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit, kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen (einschließlich Partnern) zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Für Spiele, für die die Produktion eines Fernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos in digitalem Format (oder einem anderen von der UEFA verlangten Format) zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden.

69.08

Zu Branding-Zwecken für den Wettbewerb hat der Ausrichter sicherzustellen, dass die für sein Gebiet ernannten Broadcaster das von der UEFA für den Wettbewerb bereitgestellte TV-Grafikpaket in Übereinstimmung mit den Weisungen und Richtlinien der UEFA umsetzt.