Artikel 9 Versicherung - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement der UEFA Women's Nations League 2025 und der Women's European Qualifiers 2026 für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2027

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Category
Nationalmannschaften > Qualifikation zur Frauen-WM
Subject
FWWC
Edition
2025-27
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
9.01

Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich.

9.02

Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spielerinnen und Offizielle) auf eigene Kosten verantwortlich.

9.03

Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Betreiber aller offiziellen Einrichtungen, insbesondere der Stadien, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer bzw. -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbands ab.

9.04

Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.

9.05

Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Fall kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.

9.06

Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen abschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einer Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist.

9.07

Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.