Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren - Youth League

Reglement der UEFA Youth League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UYL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
4.01

Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:

  1. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;

  2. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen;

  3. über ein vom UEFA-Mitgliedsverband, dem sie angehören, genehmigtes Jugendförderprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 17 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay verfügen;

  4. sich verpflichten, die Bestimmungen zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs (Eigentümerschaft an mehreren Vereinen) wie in Artikel 5 beschrieben einzuhalten;

  5. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Protokolle, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren;

  6. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte;

  7. seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und dies der UEFA schriftlich bestätigen.

4.02

Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, so untersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solches Verbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eine Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht daran gebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbot auszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereits aufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA-Klubwettbewerb gehindert wird.

4.03

Zusätzlich zur administrativen Maßnahme des Teilnahmeverbots gemäß Absatz 4.02 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarische Maßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

4.04

Die UEFA-Administration informiert die Vereine schriftlich mit Kopie an ihren jeweiligen Verband über ihre Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig.

4.05

Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der in Absatz 4.01(c) und Absatz 4.01(d) definierten Zulassungskriterien verweist die UEFA-Administration den Fall an die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs, die in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs unverzüglich über die Zulassung entscheidet.

4.06

Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als der in Absatz 4.01(c) und Absatz 4.01(d) definierten Zulassungskriterien verweist die UEFA-Administration den Fall an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über die Zulassung entscheidet.

4.07

Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser Zulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird bzw. wurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der UEFA-Rechtspflegeordnung bzw. der Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen.

4.08

Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der höchsten nationalen Juniorenspielklasse desselben Verbands direkt nach ihm platzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die Zulassungskriterien. In diesem Fall wird die Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe (vgl. Anhang A) entsprechend angepasst.