Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs / Eigentümerschaft an mehreren Vereinen - Youth League

Reglement der UEFA Youth League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UYL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
5.01

Zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs gelten folgende Bestimmungen:

  1. Kein Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt:

    1. Wertpapiere oder Aktien eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln;

    2. Mitglied eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins sein;

    3. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein;

    4. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen.

  2. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem am Wettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein.

  3. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen am Wettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:

    1. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;

    2. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen;

    3. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder

    4. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.

5.02

Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs nicht ein, so kann nur einer von ihnen zum Wettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind:

  1. der Verein, der über den UEFA-Champions-League-Weg in den Wettbewerb eintritt;

  2. der Verein aus dem Verband mit der besten Platzierung gemäß der Verbandskoeffizientenrangliste in Anhang A.

5.03

Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.08 ersetzt.

5.04

Dieser Artikel gilt nicht, wenn einer der in Absatz 5.01 aufgeführten Fälle zwischen einem direkt für die Gruppenphase der UEFA Champions League qualifizierten Verein und einem für eine der Wettbewerbsphasen der UEFA Europa Conference League qualifizierten Verein zutrifft.