Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel (einschließlich Elfmeterschießen) aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verein eine Forfait-Niederlage. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer nach eigenem Ermessen weitere Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen Verein verhängen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Wettbewerb.
Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielunterbrechung als Endresultat (d.h. Spielabbruch) werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der die Spielunterbrechung verschuldet hat.
Wird ein Verein vor Abschluss seiner Spiele in der Ligaphase aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück, bleiben die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereins bis zu diesem Zeitpunkt gültig. Nach Abschluss der Ligaphase muss eine Kalkulation der Punkte vorgenommen werden, um den abgesagten Spielen Rechnung zu tragen. Vereine, die ihre gegen ausgeschlossenene/zurückgezogene Vereine angesetzten Spiele nicht austragen konnte, erhalten die durchschnittliche Anzahl Punkte aus allen Heimspielen (wenn der betroffene Verein zu Hause spielen sollte) bzw. Auswärtsspielen (wenn der betroffene Verein auswärts spielen sollte) aller Vereine im Wettbewerb. Die Punkte aus allen ausgetragenen Spielen der Ligaphase, einschließlich der Punkte, welche die Vereine in Spielen gegen einen ausgeschlossenen/zurückgezogenen Verein vor dessen Ausschluss/Rückzug erhalten haben, werden nicht angepasst und bei der Kalkulation der durchschnittlichen Punktzahl berücksichtigt.
Ein Verein, der sich weigert, zu spielen, oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert je nach Schwere der Umstände gegebenenfalls jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.
Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.