Artikel 29 Spielerlisten - Youth League

Reglement der UEFA Youth League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UYL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2024
29.01

Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Liste von höchstens 40 Spielern für die gesamte Saison seinem Verband vorzulegen, der sie prüft, genehmigt, unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Liste muss Name, Vorname, Geburtsdatum und Nationalität sämtlicher Spieler, die im Wettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname des Cheftrainers und des ersten Trainerassistenten enthalten. Zudem müssen die Listen eine Bestätigung des Mannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler die vorgeschriebene medizinische Untersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlich dafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spieler ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

29.02

Nur Spieler, die bei der UEFA ordnungsgemäß über die Spielerliste registriert sind, können ausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

29.03

Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf der Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

29.04

Die Liste der 40 Spieler ist bis 10. September 2024  (24.00 Uhr MEZ) einzureichen. Kein Verein darf mehr als 40 Spieler, von denen mindestens vier Torhüter sein müssen, auf dieser Liste eingetragen haben.

29.05

Nach dem ersten Spieltag kann die Liste der 40 Spieler jederzeit bis sieben Tage vor einem Spiel abgeändert werden. Die Nachmeldung von Spielern hat in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Artikel 28.

29.06

Ausnahmsweise können bis zu fünf am oder nach dem 1. Januar 2005 geborene Spieler in die Liste der 40 Spieler aufgenommen werden, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Spieler war während den zwei Jahren unmittelbar vor dem 10. September 2024 ununterbrochen oder während zwei der drei Jahre unmittelbar vor dem 10. September 2024 für den betreffenden Verein spielberechtigt und während des dritten Jahres ununterbrochen für bis zu einem Jahr bei maximal einem anderen Verein desselben Verbands registriert.

  2. Der Spieler war am 10. September 2024 in Übereinstimmung mit Absatz 29.01 und Absatz 29.04 ordnungsgemäß auf der Liste der 40 Spieler aufgeführt.

  3. Der Spieler wird auf der Liste der 40 Spieler nicht ersetzt, außer im Falle einer langwierigen Verletzung/Krankheit oder einer Meldung bei einem anderen Verein. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA unterbreiten.

  4. Wird der Spieler aufgrund einer langwierigen Verletzung/Krankheit (vgl. Absatz 29.06(c)) von der Liste der 40 Spieler gestrichen und durch einen anderen Spieler ersetzt, der am oder nach dem 1. Januar 2005 geboren wurde, kann er nach seiner Genesung nicht wieder registriert werden.

29.07

Am Vortag jedes Spiels muss jeder Verein bis Mitternacht MEZ eine Liste mit 20 spielberechtigten Spielern aus seiner Liste der 40 Spieler einreichen. Kein Verein darf vor einem Spiel mehr als 20 Spieler auf dieser Spielerliste eingetragen haben. Mindestens 14 Plätze sind exklusiv für Spieler bestimmt, die während den zwei Jahren unmittelbar vor dem betreffenden Spiel ununterbrochen oder während zwei der drei Jahre unmittelbar vor dem betreffenden Spiel für den betreffenden Verein spielberechtigt und während des dritten Jahres ununterbrochen für bis zu einem Jahr bei maximal einem anderen Verein desselben Verbands registriert waren. Zudem dürfen nur drei der maximal fünf am oder nach dem 1. Januar 2005 geborenen Spieler, die in Übereinstimmung mit Absatz 29.06 auf der Liste der 40 Spieler registriert sind, in die Liste der 20 Spieler aufgenommen werden.

29.08

Feldspieler dürfen auf der Liste der 20 Spieler nicht ersetzt werden. Torhüter dürfen jederzeit durch einen anderen Torhüter auf der Liste der 40 Spieler ersetzt werden, wobei vor Spielbeginn eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen UEFA-Sprachen der UEFA zu unterbreiten ist.

29.09

Die Vereine und ihre Verbände sind für die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.