Um die Integrität des Wettbewerbs zu gewährleisten, muss der Verein nachweisen können, dass die unten stehenden Kriterien zum 3. Juni 2024 erfüllt sind; zudem muss der Verein diese bis zum Ende des Wettbewerbs einhalten:
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Kein Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt:
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Wertpapiere oder Aktien eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln;
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Mitglied eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins sein;
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auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein;
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auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen.
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Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem am Wettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein.
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Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen am Wettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:
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über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;
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das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen;
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Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder
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in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.
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Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs nicht ein, so kann nur einer von ihnen zum Wettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind:
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der Verein, der über den UEFA-Champions-League-Weg in den Wettbewerb eintritt;
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der Verein des in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A) bestplatzierten Verbands.
Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.08 ersetzt.