Artikel 58 Medienzugang - Youth League

Reglement der UEFA Youth League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UYL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2024
58.01

Vertreter der schreibenden Presse und des Hörfunks dürfen nicht im Wettbewerbsbereich bzw. im Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen tätig sein.

58.02

Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Kamerateams des Host Broadcasters, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera filmt, und bis zu zwei von der UEFA genehmigte Kamerateams, welche die Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen.

58.03

Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadions zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zu Arbeitszwecken betreten (vgl. Anhang D).

58.04

Den Medienvertretern ist es untersagt, die Umkleidekabinen der Mannschaften zu betreten. Es gelten folgende Ausnahmen:

  1. Von der UEFA genehmigte audiovisuelle Rechteinhaber dürfen die Umkleidekabinen der Mannschaften vor der Ankunft der Mannschaften betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen.

  2. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Vereine dürfen von der UEFA genehmigte audiovisuelle Rechteinhaber die Umkleidekabinen der Mannschaften zu einer festgelegten Zeit betreten, um:

    1. eine kurze Vorstellung der Umkleidekabinen zu filmen; und/oder

    2. die Spieler in der Umkleidekabine zu filmen.

58.05

Weitere Anforderungen im Bereich Medien können von der UEFA-Administration jederzeit im Verlaufe des Wettbewerbs herausgegeben werden.