Artikel 2 Definitionen - Regionen-Pokal

Reglement des UEFA-Regionen-Pokals

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Amateur
Subject
RCUP
Edition
2022/23
Language
Deutsch
Enforcement Date
20 September 2022
2.01

Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten;

  2. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;

  3. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement;

  4. Ausrichterverband: Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw. Verband, der von der UEFA mit der Ausrichtung der Endrunde betraut wird;

  5. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;

  6. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten.

2.02

Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.