Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb - Regionen-Pokal

Reglement des UEFA-Regionen-Pokals

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Amateur
Subject
RCUP
Edition
2022/23
Language
Deutsch
Enforcement Date
20 September 2022
52.01

Die Gastverbände übernehmen ihre internationalen und nationalen Reisekosten zum und vom Turnierort selbst.

52.02

Der Ausrichterverband der Vorrunde und jedes Miniturniers der Zwischenrunde behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten.

52.03

Zur Deckung der Kosten der Vorrunde überweist die UEFA-Administration dem Ausrichterverband einen finanziellen Beitrag von EUR 100 000.

52.04

Zur Deckung der Kosten von Miniturnieren der Zwischenrunde überweist die UEFA-Administration dem jeweiligen Ausrichterverband einen finanziellen Beitrag, basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf des Ausrichterlandes gemäß Kategorisierung der UEFA-Mitgliedsverbände:

  1. Für Miniturniere mit vier Mannschaften:

    • EUR 70 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;

    • EUR 80 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;

    • EUR 90 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.

  2. Für Miniturniere mit drei Mannschaften:

    • EUR 50 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;

    • EUR 60 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;

    • EUR 70 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.

Dieser Betrag wird nach Abschluss der Zwischenrunde dem Konto des entsprechenden UEFA-Mitgliedsverbands gutgeschrieben.

52.05

Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung aller teilnehmenden Mannschaften auf (höchstens 24 Personen pro Delegation, d.h. 18 Spieler und 6 Mannschaftsoffizielle) und übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes. Die Pflichten des Ausrichterverbands gegenüber jeder Gastmannschaft beginnen einen Tag vor deren erstem Spiel in einem Miniturnier und enden einen Tag nach deren letztem Spiel.

52.06

Der Ausrichterverband trägt die Reisespesen und Tagesentschädigungen der von ihm ernannten Schiedsrichter.

52.07

Die UEFA entschädigt die Gastverbände für die Reisekosten ihrer Mannschaften. Für Mannschaften, die per Flugzeug reisen, zahlt sie EUR 20 000; für Mannschaften, die auf anderem Wege reisen, zahlt sie EUR 7 500. Es ist den Teilnehmern überlassen, eine der oben genannten Transportvarianten auszuwählen und die UEFA-Administration zu gegebener Zeit entsprechend zu informieren.