Artikel 61 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten - Regionen-Pokal

Reglement des UEFA-Regionen-Pokals

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Amateur > Regionen-Pokal
ft:locale
de-DE
Edition
2024/25
Enforcement Date
1 April 2024
61.01

Die Mannschaften müssen umfassend hinsichtlich des Zugangs zu Spielern und Interviewanfragen von UEFA-Medienplattformen vor, während und nach dem Wettbewerb kooperieren. Falls erforderlich einigen sich die UEFA und der Verband vorab über das Datum, die Zeit und den Ort, wann die Spieler, der Cheftrainer und der Trainerassistent zur Verfügung gestellt werden, um maßgebliche Inhalte für Aktivitäten des Host Broadcasters und die UEFA-Medienplattformen zu erhalten. Jeder teilnehmende Verband muss eine eigens zu diesem Zweck abgestellte, Englisch sprechende Person ernennen, die Medienangelegenheiten mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA regelt und koordiniert.