Artikel 18 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle - Superpokal

Reglement des UEFA-Superpokals

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Clubs
Category
Klubs > Superpokal
Subject
SCUP
Edition
2024
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
1 June 2024
18.01

Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel (einschließlich Elfmeterschießen) aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verein eine Forfait-Niederlage. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer nach eigenem Ermessen weitere Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen Verein verhängen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Wettbewerb.

18.02

Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielunterbrechung als Endresultat (d.h. Spielabbruch) werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der die Spielunterbrechung verschuldet hat.

18.03

Wird ein Verein aus dem Wettbewerb ausgeschlossen, wird er durch den unterlegenen Finalisten des vergangenen Endspiels der UEFA Champions League bzw. der UEFA Europa League ersetzt.

18.04

Ein Verein, der sich weigert, zu spielen, oder aus dessen Verschulden der Wettbewerb nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert je nach Schwere der Umstände gegebenenfalls jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.

18.05

Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.