Artikel 51 Kommerzielle Rechte am Wettbewerb - Superpokal

Reglement des UEFA-Superpokals

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
SCUP
Edition
2024
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024
51.01

Die UEFA beauftragt die UEFA Club Competitions SA mit der kommerziellen Umsetzung des Wettbewerbs. Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die als Vermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringer handeln.

51.02

Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwerten, einzubehalten und zu verteilen.

51.03

Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb:

  1. Medienrechte

    • Alle Medienrechte am Wettbewerb werden von der UEFA verwertet.

  2. Alle übrigen kommerziellen Rechte

    • Die UEFA hat daneben das exklusive Recht, alle übrigen kommerziellen Rechte zu verwerten und Partner für den Wettbewerb zu bestimmen. Gemäß Kapitel VI des vorliegenden Reglements und gemäß UEFA-Ausrüstungsreglement ist die Werbung auf der Spielkleidung von dieser Exklusivität ausgenommen.

51.04

Die Vereine haben das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm zur Verwertung der kommerziellen Rechte einschließlich der Promotion-Programme der UEFA und der Partner im Rahmen des Wettbewerbs (z.B. Ballkinder, Mittelkreisträger, Fahnenträger, Spielerbegleitkinder, Spielballkind, Schiedsrichterbegleitkinder, Mann des Spiels, Stadionführungen) zu unterstützen und sicherzustellen, dass ihre Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten dies ebenfalls tun.

51.05

Jeder am Wettbewerb teilnehmende Verein gewährt der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spieler und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie den Vereinsnamen, das Logo, das Emblem, Stadiondarstellungen und die Mannschaftstrikots (einschließlich Angaben zum Trikotsponsor und zu den Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (i) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke und/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, sie zu nutzen. Zwischen einzelnen Spielern oder Vereinen und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen. Die Vereine stellen der UEFA auf Verlangen das ganze entsprechende Material sowie die nötigen Unterlagen, die erforderlich sind, damit die UEFA diese Rechte gemäß diesem Absatz nutzen und verwerten kann, kostenlos zur Verfügung.

51.06

Die Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA, bzw. sofern dies im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik und andere grafische und künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, nicht in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise (auch nicht im Zusammenhang mit der Verwertung von kommerziellen Rechten, die ihnen gemäß vorliegendem Reglement zusteht) verwenden und Dritten nicht erlauben, sie zu verwenden. Die am Wettbewerb teilnehmenden Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keinerlei wettbewerbsbezogene Produkte entwickeln, herstellen oder vertreiben.