Artikel 55 Zugang der Medien - Superpokal

Reglement des UEFA-Superpokals

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Clubs
Category
Klubs > Superpokal
Subject
SCUP
Edition
2024
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
1 June 2024
55.01

Die UEFA hat das Recht, den Zugang der Medien zum Stadion zu kontrollieren, und kann unbefugten Medienvertretern den Zugang verweigern, auch wenn es sich bei diesen um Rechteinhaber handelt.

55.02

Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Kamerateams und audiovisuelle Rechteinhaber, die von der UEFA genehmigte Aktivitäten durchführen, einschließlich Moderationen und Interviews am Tag vor dem Spiel sowie vor und nach dem Spiel selbst.

55.03

Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadions zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zu Arbeitszwecken betreten.

55.04

Den Medienvertretern ist es untersagt, den Tunnel zu betreten. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Kamerateams und audiovisuelle Rechteinhaber, die von der UEFA genehmigte Aktivitäten durchführen.

55.05

Den Medienvertretern ist es untersagt, die Umkleidekabinen der Mannschaften zu betreten. Es gelten folgende Ausnahmen:

  1. Von der UEFA genehmigte audiovisuelle Rechteinhaber dürfen die Umkleidekabinen der Mannschaften vor der Ankunft der Mannschaften betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen.

  2. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Vereine dürfen von der UEFA genehmigte audiovisuelle Rechteinhaber die Umkleidekabinen der Mannschaften zu einer festgelegten Zeit betreten, um:

    1. eine kurze Vorstellung der Umkleidekabinen zu filmen; und/oder

    2. die Spieler in der Umkleidekabine zu filmen.