Artikel 27 Spielerlisten - Frauen-Europa-Pokal

Reglement des UEFA Women's Europa Cup

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs > Frauen-Europa-Pokal
ft:locale
de-DE
Edition
2026/27
Enforcement Date
1 March 2026
27.01

Jeder Verein ist dafür verantwortlich, der UEFA eine vom Verein unterzeichnete und von dessen Verband geprüfte, genehmigte und ebenfalls unterzeichnete Spielerliste A („Liste A“) und B („Liste B“) zu unterbreiten. Diese Listen müssen Name, Vorname, Geburtsdatum, Name und Nummer auf dem Trikot (falls zutreffend), Nationalität und das nationale Registrierungsdatum sämtlicher Spielerinnen, die im Wettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname des Cheftrainers und des ersten Trainerassistenten enthalten.Zudem müssen die Listen eine Bestätigung des Mannschaftsarztes enthalten, dass alle Spielerinnen die vorgeschriebene medizinische Untersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlich dafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spielerinnen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

27.02

Nur Spielerinnen, die ordnungsgemäß bei der UEFA auf der A- oder B-Liste registriert sind, können ausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

27.03

Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er eine Spielerin einsetzt, die nicht auf Liste A oder B aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

27.04

Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spielerinnen auf der Liste A haben. Mindestens acht Plätze sind für „lokal ausgebildete Spielerinnen“ reserviert, von denen höchstens vier „vom Verband ausgebildet“ sein dürfen. Aus Liste A muss ersichtlich sein, welche dieser Spielerinnen „lokal ausgebildet“ sind und ob sie „vom Verein“ oder „vom Verband ausgebildet“ wurden.

27.05

Eine „lokal ausgebildete Spielerin“ kann entweder „vom Verein ausgebildet“ oder „vom Verband ausgebildet“ sein.

27.06

Eine „vom Verein ausgebildete Spielerin“ ist eine Spielerin, die – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – zwischen ihrem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der sie ihren 15. Geburtstag begangen hat) und ihrem 21. Geburtstag (oder dem Ende der Spielzeit, in der sie ihren 21. Geburtstag begangen hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten bis zum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, ob aufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei ihrem aktuellen Verein registriert war. Im Kontext dieses Absatzes kann die Spielzeit direkt vor dem 15. Geburtstag einer Spielerin mitgerechnet werden, falls ihr Geburtstag nach dem letzten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft, jedoch vor oder auf dem 30. Juni (Wintermeisterschaft) bzw. vor oder auf dem 31. Dezember (Sommermeisterschaft) liegt; die Spielzeit unmittelbar nach ihrem 21. Geburtstag kann mitgerechnet werden, falls ihr Geburtstag auf oder nach dem 1. Juli (Wintermeisterschaft) bzw. auf oder nach dem 1. Januar (Sommermeisterschaft), jedoch vor dem ersten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft liegt.

27.07

Eine „vom Verband ausgebildete Spielerin“ ist eine Spielerin, die – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – zwischen ihrem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der sie ihren 15. Geburtstag begangen hat) und ihrem 21. Geburtstag (oder dem Ende der Spielzeit, in der sie ihren 21. Geburtstag begangen hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten bis zum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, ob aufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei einem oder mehreren Vereinen desselben Verbands registriert war. Im Kontext dieses Absatzes kann die Spielzeit direkt vor dem 15. Geburtstag einer Spielerin mitgerechnet werden, falls ihr Geburtstag nach dem letzten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft, jedoch vor oder auf dem 30. Juni (Wintermeisterschaft) bzw. vor oder auf dem 31. Dezember (Sommermeisterschaft) liegt; die Spielzeit unmittelbar nach ihrem 21. Geburtstag kann mitgerechnet werden, falls ihr Geburtstag auf oder nach dem 1. Juli (Wintermeisterschaft) bzw. auf oder nach dem 1. Januar (Sommermeisterschaft), jedoch vor dem ersten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft liegt.

27.08

Falls ein Verein weniger als acht lokal ausgebildete Spielerinnen auf seiner Liste A hat, so wird die Höchstzahl der Spielerinnen auf dieser Liste entsprechend gekürzt.

27.09

Liste A muss unter Einhaltung folgender Fristen online unterbreitet werden:

  1. 21. August 2026 (23.59 Uhr MEZ) für alle Spiele der ersten Qualifikationsrunde;

  2. 18. September 2026 (23.59 Uhr MEZ) für alle Spiele der zweiten Qualifikationsrunde;

  3. 23. Oktober 2026 (23.59 Uhr MEZ) für alle Spiele ab dem Achtelfinale bis einschließlich des Endspiels.

27.10

Für die Qualifikationsphase kann ein Verein nach Ablauf der oben genannten Fristen höchstens zwei neue spielberechtigte Spielerinnen für Liste A nachmelden, sofern die vorgeschriebene Anzahl lokal ausgebildeter Spielerinnen eingehalten wird. Diese Nachmeldung muss bis 23.59 Uhr MEZ am Vortag des betreffenden Hinspiels erfolgen, und der betreffende Verband muss schriftlich bestätigen, dass der neue Spieler zu diesem Zeitpunkt auf nationaler Ebene spielberechtigt ist. Führt diese Nachmeldung zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25 Spielerinnen auf Liste A, muss der Verein eine zuvor registrierte Spielerin von der Liste streichen, um die Kadergröße von 25 Spielerinnen wieder-herzustellen.

27.11

Jeder Verein kann während der Spielzeit eine unbegrenzte Zahl von Spielerinnen auf Liste B eintragen. Die Liste muss am Tag vor dem betreffenden Spiel bis spätestens 23.59 Uhr MEZ eintreffen.

27.12

Eine Spielerin kann auf Liste B eingetragen werden, wenn sie am oder nach dem 1. Januar 2005 geboren wurde und seit ihrem 15. Geburtstag während zwei aufeinander folgenden Jahren ununterbrochen bzw. während insgesamt drei aufeinander folgenden Jahren mit einer Unterbrechung von maximal einem Jahr für eine Ausleihe an einen Verein desselben Verbands für den betreffenden Verein spielberechtigt war. 16-jährige Spielerinnen können auf Liste B eingetragen werden, wenn sie in den beiden vorangegangenen Jahren ununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt waren.

27.13

Jeder Verein muss mindestens zwei Torhüterinnen auf seiner Liste A haben und mindestens drei insgesamt (Liste A und Liste B zusammen).

27.14

Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüterinnen aus seiner Liste A zur Verfügung, darf der Verein die ausgefallene Torhüterin vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung der neuen Torhüterin kann zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison erfolgen. Der Verein muss die Ersatztorhüterin in den offiziellen Anmeldeunterlagen (Liste A) aufführen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Eine Torhüterin, die vor Ablauf dieser 30 Tage genest, ist bis zum Ablauf der 30 Tage in keinem UEFA-Frauen-Klubwettbewerb (d.h. UEFA Women’s Champions League oder UEFA Women’s Europa Cup) spielberechtigt. Wenn die ersetzte Torhüterin eine lokal ausgebildete Spielerin war, muss die neue Torhüterin nicht auch eine lokal ausgebildete Spielerin sein. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA unterbreiten. Die UEFA kann vor der Bestätigung der Ersetzung eine weitere medizinische Untersuchung der Torhüterin auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald die ursprüngliche Torhüterin wieder einsatzfähig ist, ist sie spielberechtigt und/oder kann sie ihren angestammten Platz wieder einnehmen; die Ersatztorhüterin muss in der Folge von der Liste gestrichen werden. Die Rückkehr der ursprünglichen Torhüterin ist der UEFA-Administration spätestens um 23.59 Uhr MEZ am Tag vor dem Spiel, in dem sie wieder eingesetzt werden soll, zu melden.

27.15

Ausnahmsweise darf ein Verein zu jedem Zeitpunkt der Saison eine Spielerin auf der Liste A ersetzen,

  1. die schwanger ist und aufgrund gesundheitlicher Gründe im Zusammenhang mit der Schwangerschaft nicht mehr in der Lage ist, auf sportliche Art für ihren Verein tätig zu sein; oder

  2. die Mutterschaftsurlaub genommen hat,

indem er eine spielberechtigte Spielerin, die vor der jeweils letzten Frist zur Einreichung der Liste A bereits beim Verein gemäß Artikel 26 registriert war, offiziell auf Liste A anmeldet.

Nach Abschluss des Mutterschaftsurlaubs kann eine Spielerin, die vor der jeweils letzten Frist zur Einreichung der Liste A bereits beim Verein gemäß Artikel 26 registriert war, zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison auf der offiziellen Liste A des Vereins registriert werden.

In allen Fällen ist die Registrierung einer Spielerin gemäß diesem Absatz spätestens um 23.59 Uhr MEZ am Tag vor dem Spiel, in dem die betreffende Spielerin wieder eingesetzt werden soll, zusammen mit der entsprechenden Begründung, d.h. mittels einer von der Spielerin und dem Verein unterzeichneten Erklärung und/oder einer ärztlichen Bescheinigung, der UEFA-Administration zu melden.

27.16

Führt im Falle von Absatz 27.15 diese Nachmeldung zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25 Spielerinnen auf Liste A, muss der Verein eine zuvor registrierte Spielerin von der Liste streichen, um die Kadergröße von 25 Spielerinnen wiederherzustellen.

27.17

Die Regeln zu „lokal ausgebildeten Spielerinnen“ (vgl. Artikel 27) gelten nicht in den Fällen gemäß Absatz 27.15.

27.18

Hinsichtlich der Definition einer „Spielzeit“ in Absatz 27.06 und Absatz 27.07 dieses Reglements mit Blick auf die Bestimmung „lokal ausgebildete Spielerin“ sind die jeweiligen Daten gemäß dem ursprünglich vorgesehenen Spielkalender der entsprechenden nationalen Meisterschaft zu berücksichtigen, d.h. die Verlängerung einer nationalen Meisterschaft aufgrund einer außerordentlichen Situation wie in der Spielzeit 2019/20 wird nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird für die Saison 2020/21 der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten offiziellen Spiel der nationalen Meisterschaft als vollständige Saison gewertet, unabhängig vom tatsächlichen Start- bzw. Endzeitpunkt infolge der außerordentlichen Situation.