Nach Abschluss des Achtelfinales und vor dem Viertelfinale darf ein Verein höchstens drei neue spielberechtigte Spielerinnen für die im laufenden Wettbewerb verbleibenden Spiele nachmelden. Die Nachmeldung muss bis spätestens 1. Februar 2027 (23.59 Uhr MEZ) erfolgen.
Ausnahmsweise und unbeschadet Absatz 28.01 dürfen Vereine, deren nationale Meisterschaft im selben Kalenderjahr beginnt und endet, in folgenden Fällen zusätzliche Spielerinnen nachmelden:
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Sind nach Abschluss des Achtelfinales und vor Beginn des Viertelfinales mehr als fünf Spielerinnen auf der Liste A des Vereins nicht mehr bei ihrem Nationalverband für den betreffenden Verein gemeldet, kann der Verein für die verbleibenden Begegnungen des laufenden Wettbewerbs eine zusätzliche Spielerin nachmelden, d.h. insgesamt vier neue spielberechtigte Spielerinnen.
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Sind nach Abschluss des Achtelfinales und vor Beginn des Viertelfinales mehr als sieben Spielerinnen auf der Liste A des Vereins nicht mehr bei ihrem Nationalverband für den betreffenden Verein gemeldet, kann der Verein für die verbleibenden Begegnungen des laufenden Wettbewerbs zwei zusätzliche Spielerinnen nachmelden, d.h. insgesamt fünf neue spielberechtigte Spielerinnen.
Eine solche außerordentliche Nachmeldung muss bis spätestens 1. Februar 2027 (23.59 Uhr MEZ) erfolgen.
Einzelne oder alle Spielerinnen des oben genannten Kontingents dürfen in der Qualifikationsphase bzw. in der Ligaphase der UEFA Women’s Champions League oder in der Qualifikationsphase bzw. im Achtelfinale des UEFA Women‘s Europa Cup von einem anderen Verein eingesetzt worden sein.
Führen Nachmeldungen zur Überschreitung der Anzahl von 25 Spielerinnen auf Liste A, sind zuvor registrierte Spielerinnen vom Verein von der Liste zu streichen, um die Kadergröße von 25 Spielerinnen wieder-herzustellen. Bei der Nachmeldung von Spielerinnen ist die Regel bezüglich „lokal ausgebildeter Spielerinnen“ einzuhalten.