Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadion laufenden Spiels können auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern der Ausrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung der zuständigen UEFA-Spielbeauftragten und aller zuständigen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverein muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist, oder in der Halbzeitpause, in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, während des Seitenwechsels zwischen den Halbzeiten einer etwaigen Verlängerung und/oder gegebenenfalls vor Beginn des Elfmeterschießens. Darüber hinaus muss der Ausrichterverein sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder enthält, die:
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einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;
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insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;
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Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen;
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Aktionen oder Verhaltensweisen zeigen, die gegen den Fairplay-Geist verstoßen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul oder einen möglichen Schiedsrichterfehler hinzuweisen);
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von Tonaufnahmen begleitet sind.
Vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA darf zeitversetzt ausgestrahltes VAR- und TLT-Bildmaterial nicht auf den Großbildschirmen des Stadions gezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt. Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden.
Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastvereins oder an einem öffentlichen Ort), unterliegen den Bestimmungen von Absatz 59.02 bzw. von der UEFA herausgegebenen Richtlinien und Anweisungen.