Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte.
Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an den Spielen, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, zu verwerten.
Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Reglemente zu verwerten.
Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend den Wettbewerb bzw. die Verwertung der kommerziellen Rechte des Wettbewerbs sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen.
Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere bei Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden, haben die Mitgliedsverbände und/oder ihnen angeschlossene Organisationen und Vereine, die ein Spiel austragen, sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechten an einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit, kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Für Spiele, für welche die Produktion eines Signals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverein der UEFA auf Anfrage kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverein auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund oder auf Anfrage der UEFA nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverein, der UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos in digitalem Format (oder einem anderen von der UEFA verlangten Format) zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden.
Zu Branding-Zwecken hat der Ausrichterverein sicherzustellen, dass, wenn ein Signal produziert wird, der ernannte Broadcaster das von der UEFA für den Wettbewerb bereitgestellte TV-Grafikpaket in Übereinstimmung mit den Weisungen und Richtlinien der UEFA übernimmt.
Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von Mitgliedsverbänden und/oder angeschlossenen Organisationen und Vereinen gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit einer Runde des Wettbewerbs und/oder des UEFA Women’s Europa Cup im Allgemeinen ermöglichen könnte, sei es im Rahmen eines Marketingprogramms oder auf andere Weise.
Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA oder sofern dies im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik und andere grafischen und künstlerischen Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden oder Dritten erlauben, dies zu tun. Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen oder Vereine dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen.