Artikel 64 Tage der offenen Tür - Frauen-Europa-Pokal

Reglement des UEFA Women's Europa Cup

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs > Frauen-Europa-Pokal
ft:locale
de-DE
Edition
2026/27
Enforcement Date
1 March 2026
64.01

Anlässlich eines Tags der offenen Tür muss jeder der UEFA auf deren Anfrage Zugang zu allen Spielerinnen der Liste A, einer vereinbarten Auswahl von Spielerinnen der Liste B, zum Cheftrainer und zum Trainerassistenten geben, um folgende Inhalte für die digitalen Plattformen der UEFA und zum Austausch mit den Vereinen zu erhalten:

  1. Fotoaufnahmen an zwei Standorten mit allen Spielerinnen, dem Cheftrainer und dem Trainerassistenten;

  2. Aufnahmen mit zehn Spielerinnen und dem Cheftrainer für digitale Inhalte;

  3. Interviews mit zwei Spielerinnen und dem Cheftrainer.

Die UEFA und der Verein einigen sich vorab über das Datum, die Zeit und den Ort des Tags der offenen Tür sowie darüber, welche Spielerinnen für welche Aktivitäten zur Verfügung gestellt werden. Jeder Tag der offenen Tür muss spätestens fünf Tage vor dem Viertelfinalspiel der entsprechenden Mannschaft durchgeführt werden, es sei denn, die Mannschaft und die UEFA haben eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Sollte eine ausgewählte Spielerin nicht in der Lage sein, an einem Teil des Tags der offenen Tür teilzunehmen, muss der Verein die UEFA so schnell wie möglich darüber informieren und sicherstellen, dass eine andere Spielerin als Ersatz verfügbar ist bzw. eine andere, von der UEFA akzeptierte angemessene Alternativlösung angeboten wird.

64.02

Auf Anfrage der UEFA müssen die Halbfinalisten spätestens fünf Tage vor dem Rückspiel Interviews sowie digitale und Werbeinhalte mit mindestens zwei Spielerinnen oder einer Spielerin und dem Cheftrainer sowie auf Anfrage Fotoshootings zur Nutzung auf den digitalen Plattformen der UEFA und/oder in ihren offiziellen Publikationen (Termin im Voraus mit der UEFA zu vereinbaren) bereitstellen.

64.03

Auf Anfrage der UEFA müssen die Vereine, die sich für das Endspiel qualifizieren, für folgende Aktivitäten zur Verfügung stehen:

  1. Interviews und Produktion von digitalen und Werbeinhalten mit mindestens zwei Spielerinnen und dem Cheftrainer spätestens fünf Tage nach dem Halbfinal-Rückspiel der betreffenden Mannschaft;

  2. Greenscreen-Filmaufnahmen (oder ähnliche Aufnahmen) mit allen spielberechtigten Spielerinnen der Liste A und B, die dem Kader für das Endspiel angehören könnten, sowie mit dem Cheftrainer und Trainerassistenten spätestens sieben Tage vor dem Hinspiel des Endspiels; und

  3. ein zusätzliches Fotoshooting mit mindestens vier Spielerinnen sowie dem Cheftrainer spätestens sieben Tage vor dem Hinspiel des Endspiels.

Die UEFA und der Verein einigen sich vorab über das Datum, die Zeit und den Ort der Filmaufnahmen sowie darüber, welche Spielerinnen zur Verfügung gestellt werden. Sollte eine ausgewählte Spielerin nicht in der Lage sein, an einem Teil der Filmaufnahmen teilzunehmen, muss der Verein die UEFA so schnell wie möglich darüber informieren und sicherstellen, dass eine andere Spielerin als Ersatz verfügbar ist bzw. eine andere, von der UEFA akzeptierte angemessene Alternativlösung angeboten wird.