Artikel 23 Spielfeld - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2023

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
FWWC
Edition
2021-23
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 July 2021
23.01

Der Ausrichterverband muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den bestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherzustellen. Wenn die klimatischen Verhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Rasenheizung und Spielfeldabdeckung vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist.

23.02

Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen, und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie dies für nötig erachtet, kann die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte vom Ausrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen.

23.03

Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung des Ausrichterverbands kann das Spielfeld jedoch zusätzlich bewässert werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet:

  1. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß (oder aufgrund des Countdowns zwischen der 20. und der 15. Minute vor dem Anstoß); und/oder

  2. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten, damit sich die Ersatzspielerinnen auf dem Spielfeld aufwärmen können).

Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.

23.04

Mit Ausnahme der Halbzeitpause müssen die teilnehmenden Verbände sicherstellen, dass von dem Augenblick an, in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zum Schlusspfiff keine kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielle Marken oder Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf dem Spielfeld stattfinden.

23.05

In der Nähe des Spielfelds angebrachte Werbung darf keine Gefahr für Spielerinnen und Schiedsrichterinnen darstellen. Jede Art von stehender Werbung muss in einem Mindestabstand von drei Metern zur Spielfeldbegrenzung und einem Meter zum Tornetz platziert sein. Die empfohlenen Distanzen sind in Anhang C aufgeführt.

23.06

Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln und nach Anweisung der UEFA aufgestellt werden. Im Netz und dessen unmittelbarer Umgebung dürfen keine zusätzlichen strukturellen Elemente oder physischen Stützen verwendet werden, abgesehen von den Stangen, mit denen das Netz am Boden fixiert wird, und den Pfosten hinter und neben dem Tor, mit denen das Netz gespannt wird. Tragbare Tore dürfen nicht verwendet werden.