Artikel 41 Video-Schiedsrichterassistentin - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2023

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
FWWC
Edition
2021-23
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 July 2021
41.01

Die Video-Schiedsrichterassistentinnen (VAR) können gemäß IFAB-Spielregeln und dem entsprechenden IFAB-Protokoll zur Unterstützung der Schiedsrichterin eingesetzt werden. Die Entscheidung, ob VAR für ein spezifisches Spiel einzusetzen sind, liegt im alleinigen Ermessen der Schiedsrichterin und ist endgültig.

41.02

Die Schiedsrichterin darf neben dem offiziellen VAR-Systemkeine anderen Quellen oder Systeme verwenden, um sich während eines Spiels Wiederholungen anzusehen.

41.03

Die UEFA kann beschließen, bei bestimmten Spielen VAR einzusetzen. Falls aus irgendwelchen Gründen nötig, können Begegnungen ohne VAR beginnen bzw. enden, und der Ausfall, die Nichtverfügbarkeit, Verwendung oder Nicht-Verwendung der entsprechenden Technologie stellt in keiner Weise die Gültigkeit der Schiedsrichterentscheidung in Frage, die in jedem Fall endgültig ist.

41.04

Die UEFA kann beschließen, die bestehende Infrastruktur zu verwenden oder in unmittelbarer Nähe des Spielfelds einen neuen Schiedsrichter-Videobereich (SVB) einzurichten. Beim SVB sollte es sich um einen an das Spielfeld grenzenden, neutralen Bereich mit einer Mindestgröße von 1,5 m x 1,5 m handeln. Er sollte für die Zuschauer sichtbar sein (abgesehen vom SVB-Bildschirm, der blickgeschützt sein muss) und grundsätzlich mindestens 5 m von den Ersatzbänken entfernt liegen. Nur die Schiedsrichterin darf sich im SVB Wiederholungen ansehen.

41.05

Nach einer Videoüberprüfung kann die UEFA bestehende Bildschirme im Stadion nutzen, um relevante Grafiken und/oder Wiederholungen zu zeigen, welche die von der Schiedsrichterin gefällte Entscheidung stützen. Die UEFA kann auch jederzeit beschließen, im Stadion keine VAR-Wiederholungen mehr zu zeigen. In jedem Fall entscheidet die UEFA, welche Grafiken und/oder Wiederholungen gezeigt werden dürfen und stellt sicher, dass der Großbildschirmbetreiber diese erhält. Die Verwendung jeglicher anderer Grafiken/Wiederholungen durch den Verband bzw. den Stadionbetreiber ist streng verboten.

41.06

Die Verbände ermächtigen die UEFA und/oder ihre Lieferanten, das entsprechende, von der UEFA für den Wettbewerb genehmigte System in ihrem Stadion zu installieren, einschließlich einer möglichen Nutzung im Stadion vorhandener Infrastruktur (z.B. Kabel, WLAN, Bildschirme und/oder Großbildschirme). Zudem haben der Verband und der Besitzer/Betreiber des entsprechenden Stadions der UEFA und ihren Lieferanten auf berechtigte Anfrage jederzeit Zutritt zum Stadion und zu den Stadioneinrichtungen zu gewähren (z.B. Zugang und Verwendung von Strom im Stadion für den SVB) und müssen im Rahmen von VAR-Angelegenheiten mit der UEFA eng zusammenarbeiten. Das VAR-System und die dazugehörige Technologie (einschließlich sämtlicher Kabel) dürfen von niemand anderem als der UEFA und dem jeweiligen Lieferanten verwendet, verändert oder angefasst werden.