Artikel 49 Finanzielle Grundsätze - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2023

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
FWWC
Edition
2021-23
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 July 2021
49.01

Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

49.02

Die UEFA-Administration entscheidet über Streitfälle betreffend die Abrechnungen der teilnehmenden Verbände. Solche Entscheide sind endgültig.

49.03

Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).

49.04

Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, der UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Schiedsrichterbeobachterin sowie für deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes auf. Die UEFA trägt ihre internationalen Reisespesen und Tagesentschädigungen.

49.05

Sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren und sofern in diesem Reglement nicht anders festgelegt, tragen die Gastverbände ihre Reise- und Aufenthaltskosten.