Artikel 5 Pflichten der Verbände - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2023

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
FWWC
Edition
2021-23
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 July 2021
5.01

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände,

  1. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;

  2. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der für das Aufgebot der Spielerinnen, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spielerinnen und des Trainerstabs in der Umkleidekabine und der Technischen Zone vor, während und nach dem Spiel verantwortlich ist. Der Cheftrainer verfügt über die UEFA-Pro-Lizenz bzw. verpflichtet sich unter Einhaltung der nationalen Reglemente, sich innerhalb eines Jahres ab seiner Ernennung zu einem entsprechenden Pro-Diplom-Kurs anzumelden, bzw. verfügt über eine UEFA-A-Lizenz, falls beim Verband, bei dem der Trainer angestellt ist, keine UEFA-Pro-Lizenz verfügbar ist (vgl. UEFA-Trainerkonvention). Der Trainerassistent verfügt über die UEFA-A- bzw. UEFA-B-Lizenz oder verpflichtet sich, sich innerhalb eines Jahres ab seiner Ernennung zu einem entsprechenden Kurs anzumelden.;

  3. alle Spiele entweder unter einem Cheftrainer oder einem Trainerassistenten, welche die Bestimmungen aus Absatz 5.01 b. erfüllen, auszutragen;

  4. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen;

  5. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA, offiziellem Brief oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

  6. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;

  7. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 22.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt;

  8. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften und alle LOS sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

  9. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, Anhang 1, Artikel 1bis einzuhalten;

  10. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen.