Artikel 50 Kommerzielle Rechte - Qualifikation zur Frauen-WM

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2023

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
FWWC
Edition
2021-23
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 July 2021
50.01

Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte.

50.02

Der Ausrichterverband eines Spiels ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

50.03

Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Wettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, welche die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband.

50.04

Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Partner im Zusammenhang mit dem Wettbewerb als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit dem Wettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Wettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.

50.05

Alle Verbände, die am Wettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen.

50.06

Für die Spiele des Wettbewerbs, für welche die Produktion eines Fernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA – kostenlos und im Format HDCAM (oder andernfalls Digibeta oder einem anderen von der UEFA gewünschten Format) – die Aufzeichnung des gesamten Spiels zukommen zu lassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel der UEFA-Spieldelegierten zu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am Tag nach dem Spiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu schicken. Der Ausrichterverband eines Spiels des Wettbewerbs hat sicherzustellen, dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Recht gewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundener Genehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, dieses Material zu verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband anerkennt, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann.

50.07

Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oder künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbung verwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen.

50.08

Sollte der Ausrichterverband für seine Spiele ein Eintrittskartenprogramm durchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf mindestens Folgendes festgehalten wird:

  1. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen.

  2. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden.

  3. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dann erforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht).

  4. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen, übertragen oder verwerten.

50.09

Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigen Genehmigungen von Dritten verfügen, um die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaiger Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen, damit die UEFA ihre Rechte gemäß vorliegendem Reglement nutzen und verwerten kann.

50.10

Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab.