A.2 Verfahren - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
A.2.1

Die UEFA-Administration oder die FKKK bilden die erste Entscheidungsinstanz für Ausnahmeanträge. Die UEFA entscheidet über alle Ausnahmen betreffend Anhang A.1.1 Bst. a), b), c), e) und f) und die FKKK entscheidet über alle Ausnahmeanträge betreffend Anhang A.1.1 Bst. d).

A.2.2

Ausnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen, eindeutig und angemessen begründet sein.

A.2.3

Ausnahmeanträge betreffend Anhang A.1.1 Bst. a), b), c), e) und f) müssen vom Lizenzgeber innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form eingereicht werden.

A.2.4

Ausnahmeanträge betreffend Anhang A.1.1 Bst. d) müssen vom Lizenzgeber im Namen des Lizenzbewerbers innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form eingereicht werden. Es liegt in der Verantwortung des Lizenzbewerbers/Lizenznehmers sicherzustellen, dass der Antrag vollständig und korrekt ist.

A.2.5

Die UEFA-Administration und die FKKK können nach eigenem Ermessen Ausnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieses Reglements gewähren.

A.2.6

Bei der Bewilligung einer Ausnahme werden der Status und die Situation des Fußballs und des Lizenzbewerbers im Gebiet des betreffenden UEFA-Mitgliedsverbands berücksichtigt. Dies beinhaltet zum Beispiel:

  1. die Größe des Verbandsgebiets, die Bevölkerung, die geografische Lage und die wirtschaftliche Situation;

  2. die Größe des UEFA-Mitgliedsverbands (Anzahl Klubs, Anzahl registrierte Spieler und Mannschaften, Größe und Qualität der Administration des Verbands usw.);

  3. im Verband vorhandene Fußballkategorien (Profi-, Halbprofi- oder Amateurklubs);

  4. den Status des Fußballs im Verbandsgebiet und sein Marktpotenzial (durchschnittliche Zuschauerzahl, Fernsehmarkt, Sponsoren, Einnahmenpotenzial usw.);

  5. den UEFA-Koeffizienten (des Verbands und seiner Klubs) und die FIFA-Rangliste;

  6. die Eigentumsverhältnisse der Stadien (Klub, Stadt/Gemeinde usw.) im Verband;

  7. die Unterstützung (finanzieller und sonstiger Art) durch nationale, regionale und lokale Behörden, einschließlich des nationalen Sportministeriums;

  8. den Gläubigerschutz;

  9. die rechtliche Konzernstruktur und den Berichtskreis des Klubs;

  10. die Identität des Klubs.

A.2.7

Eine Entscheidung im Zusammenhang mit Anhang A.1.1 Bst. a), b), c), e) und f) wird dem Lizenzgeber schriftlich und mit einer Begründung mitgeteilt. Der Lizenzgeber muss anschließend alle betroffenen Lizenzbewerber über die Entscheidung informieren.

A.2.8

Eine Entscheidung im Zusammenhang mit Anhang A.1.1 Bst. d) wird dem Lizenzgeber und dem antragstellenden Klub schriftlich und mit einer Begründung mitgeteilt.

A.2.9

Berufungen gegen endgültige Entscheidungen der UEFA-Administration oder der FKKK sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen in den UEFA-Statuten schriftlich beim Schiedsgericht des Sports (TAS) einzureichen.