Hinsichtlich der Stabilitätsanforderungen (Artikel 84 bis Artikel 91) gelten folgende Übergangsbestimmungen:
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Für die lizenzierte Spielzeit 2022/23:
Abweichend von Artikel 102 gilt die Break-even-Vorschrift (Artikel 58 bis Artikel 64 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay, Ausgabe 2018) weiterhin.
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Für die lizenzierte Spielzeit 2023/24:
Artikel 85 bis Artikel 87 und Artikel 90 sind nicht anwendbar; und
abweichend von Artikel 91 muss der Lizenznehmer nur für die 2023 endende Berichtsperiode Angaben zu den Fußballeinnahmen einreichen.
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Für die lizenzierte Spielzeit 2024/25:
Abweichend von Artikel 86 entsprechen die aggregierten Fußballeinnahmen des Lizenznehmers der Summe seiner Fußballeinnahmen für jede der zwei Berichtsperioden, die 2023 und 2024 enden; und
abweichend von Artikel 91 muss der Lizenznehmer nur für die 2023 und 2024 endenden Berichtsperioden Angaben zu den Fußballeinnahmen einreichen.
Hinsichtlich der Kostenkontrollanforderungen (Artikel 92 bis Artikel 94) gelten folgende Übergangsbestimmungen:
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Für die lizenzierte Spielzeit 2022/23 werden keine Kostenkontrollanforderungen angewendet.
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Für die lizenzierte Spielzeit 2023/24:
Abweichend von Artikel 93 liegt die festgelegte Obergrenze bei 90 %; und
abweichend von Art. 92 Abs. 4 werden für die Berechnung des Kaderkostenverhältnisses Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen und sonstiger Transferertrag/-aufwand auf der Grundlage des Jahresabschlusses und/oder Zwischenabschlusses des Lizenznehmers nach Ermessen des Lizenznehmers entweder für die 12 Monate, die 24 Monate oder die 36 Monate bis zum 31. Dezember während der lizenzierten Spielzeit berücksichtigt und anschließend anteilig für 12 Monate berechnet.
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Für die lizenzierte Spielzeit 2024/25:
Abweichend von Artikel 93 liegt die festgelegte Obergrenze bei 80 %; und
abweichend von Absatz 92.04 werden für die Berechnung des Kaderkostenverhältnisses Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen und sonstiger Transferertrag/-aufwand auf der Grundlage des Jahresabschlusses und/oder Zwischenabschlusses des Lizenznehmers nach Ermessen des Lizenznehmers entweder für die 24 Monate oder die 36 Monate vor dem 31. Dezember während der lizenzierten Spielzeit berücksichtigt und anschließend anteilig für 12 Monate berechnet.
Für das UEFA-Exekutivkomitee: |
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Aleksander Čeferin Präsident |
Theodore Theodoridis Generalsekretär |
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Nyon, 25. Januar 2023 |