Artikel 19 Nachwuchsförderprogramm - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
19.01

Der Lizenzbewerber muss über ein schriftlich ausgearbeitetes Nachwuchsförderprogramm verfügen, das vom Lizenzgeber genehmigt wurde.

19.02

Der Lizenzgeber hat die Umsetzung des genehmigten Nachwuchsförderprogramms regelmäßig zu überprüfen und dessen Qualität zu beurteilen.

19.03

Das Programm muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  1. Ziele und Philosophie der Nachwuchsförderung;

  2. Organisation des Nachwuchsbereichs (Organigramm, beteiligte Organe, Beziehung zum Lizenzbewerber, Nachwuchsmannschaften usw.);

  3. Personal (technischer, medizinischer, administrativer Art usw.) sowie dessen erforderliche Mindestqualifikationen;

  4. Infrastruktur (Trainings- und Spieleinrichtungen, Verfügbarkeit usw.);

  5. finanzielle Ressourcen (Budget, Beitrag des Lizenzbewerbers, von Spielern, Gemeinden usw.);

  6. fußballtechnische Ausbildung für verschiedene Altersgruppen (spielerische Fähigkeiten, technische, taktische und körperliche Fertigkeiten);

  7. Ausbildungsprogramme (Spielregeln, Antidoping, Integrität, Antirassismus);

  8. medizinische Betreuung der Nachwuchsspieler (einschließlich Aufzeichnung medizinischer Daten);

  9. Überprüfungs- und Feedback-Prozess zur Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf die Erreichung der gesteckten Ziele;

  10. Dauer des Programms (mindestens drei Jahre, höchstens sieben Jahre).

19.04

Der Lizenzbewerber muss zudem sicherstellen, dass

  1. jeder Nachwuchsspieler, der am Nachwuchsförderprogramm teilnimmt, der obligatorischen Schulpflicht gemäß der nationalen Gesetzgebung nachkommen kann; und

  2. kein Nachwuchsspieler, der am Nachwuchsförderprogramm teilnimmt, daran gehindert wird, seine schulische oder berufliche Ausbildung fortzuführen.