Artikel 4 Begriffsdefinitionen - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
4.01

Im vorliegenden Reglement gelten folgende Definitionen:

Abgestimmte Prüfungshandlungen

Handlungen, denen der Abschlussprüfer und die betreffende Partei sowie, falls zutreffend, andere Parteien zugestimmt haben.

Abschlussprüfer

Eine unabhängige Prüfungsgesellschaft, die gemäß dem internationalen Verhaltenskodex für Berufsangehörige (einschließlich internationaler Unabhängigkeitsstandard) handelt.

Abschreibung

Systematische Zuteilung des abschreibbaren Betrags eines materiellen Vermögenswerts über dessen Lebensdauer. Letztere ist der Zeitraum, während dem ein Vermögenswert einem Unternehmen erwartungsgemäß für den Gebrauch zur Verfügung steht.

Assoziiertes Unternehmen

Unternehmen, einschließlich nicht an der Börse notierter Unternehmen wie Personengesellschaften, das weder eine Tochtergesellschaft noch ein Anteil an einem Joint Venture ist und auf das der Investor einen maßgeblichen Einfluss ausübt.

Beherrschung

Möglichkeit, die Aktivitäten eines Unternehmens zu leiten und dessen einnahmenwirksame finanz-, geschäfts- oder sportpolitischen Entscheidungen anhand von Anteilseigentum, Stimmrecht, konstituierenden Dokumenten (Statuten), Vereinbarungen oder anderweitig zu bestimmen.
Beherrschung kann erfolgen, indem eine Partei:

  1. über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder verfügt;

  2. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens zu ernennen oder abzuberufen;

  3. ein Minderheitsaktionär oder ein Mitglied des Unternehmens ist und aufgrund einer mit anderen Anteilseignern oder Mitgliedern des Unternehmens geschlossenen Vereinbarung oder auf andere Weise, allein in der Lage ist, das Unternehmen zu beherrschen (gemäß Buchstabe a) bzw. b)).

Berichtendes Unternehmen

Registriertes Mitglied oder Fußballunternehmen bzw. Konzern oder andere Kombinationen von Unternehmen, das/der/die im Berichtskreis enthalten ist/sind und das/der/die dem Lizenzgeber Informationen für die Klublizenzierung und das Klub-Monitoring liefern muss/müssen.

Berichtsperiode

Finanzielle Berichtsperiode, die am jährlichen Abschlussstichtag eines berichtenden Unternehmens endet.

Beteiligte Parteien

Alle am UEFA-Klublizenzierungsverfahren oder Klub-Monitoring-Verfahren beteiligten Personen und Instanzen, einschließlich der UEFA-Administration, der FKKK, des Lizenzgebers, Lizenzbewerbers/Lizenznehmers sowie aller in ihrem Namen beteiligten Personen.

Direkt zuzuordnen

Direkt zuzuordnen bedeutet im Zusammenhang mit einer bestimmten Aktivität, dass:

  1. die Kosten vermieden worden wären, wenn die entsprechende Aktivität nicht durchführt worden wäre; und

  2. die Kosten ohne Abgrenzung getrennt erkennbar sind.

Dividenden

Ausschüttungen an die Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten.

Ereignis oder Bedingung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung

Ereignis oder Bedingung, das/die in Bezug auf den Abschluss des berichtenden Unternehmens/der berichtenden Unternehmen als wesentlich angesehen wird und eine andere (negative) Darstellung der Unternehmenstätigkeit, der Finanzlage und des Nettovermögens des berichtenden Unternehmens/der berichtenden Unternehmen erfordern würde, wenn dieses Ereignis oder diese Bedingung innerhalb der vorangegangenen Berichtsperiode oder Zwischenberichtsperiode aufgetreten wäre.

FKKK

UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Gemeinschaftliche Führung

Vertraglich vereinbarte Teilhabe an der Führung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit, die nur besteht, wenn die strategischen, finanziellen und betrieblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit die einstimmige Genehmigung durch die Parteien erfordern, die sich die Führung teilen (die Anteilseigner eines Joint Ventures).

Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von materiellen Vermögenswerten

Gewinn oder Verlust als Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös (falls zutreffend) und dem Restbuchwert (gemäß Bilanz) des materiellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Veräußerung.

Gläubigerschutz

Verfahren gemäß Gesetzen oder Bestimmungen mit dem Ziel, ein Unternehmen vor seinen Gläubigern zu schützen, insolvente Unternehmen zu retten und ihnen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fortzusetzen. Diese Verfahren umfassen (freiwillige) Liquidierungs- bzw. Insolvenzverfahren oder andere Insolzenzverfahren, die zu einem Vergleich mit den Gläubigern oder zum Konkurs führen können.

Insolvenzverfahren

Freiwilliges oder gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das als eine Alternative zur Liquidation eines Unternehmens verwendet werden kann. Das Management des Alltagsgeschäfts eines Unternehmens in einem Insolvenzverfahren kann durch einen Insolvenzverwalter im Namen der Gläubiger wahrgenommen werden.

International Financial Reporting Standards (IFRS)

Standards und Interpretationen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben wurden. Sie bestehen aus:

  1. International Financial Reporting Standards;

  2. International Accounting Standards;

  3. Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemaligen Standing Interpretations Committee (SIC).

ISRS 4400

International Standard on Related Services 4400 (überarbeitet), Abgestimmte Prüfungshandlungen (Agreed-upon Procedures Engagements)

Jährlicher Abschlussstichtag

Datum, an dem die Berichtsperiode für den Jahresabschluss endet.

Joint Venture

Vertragliche Vereinbarung, im Rahmen derer zwei oder mehr Parteien eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, die einer gemeinschaftlichen Führung unterliegt.

Klublizenzierungskriterien

In sechs Kategorien (Sport, soziale Verantwortung, Infrastruktur, Personal und Administration, Recht und Finanzen) unterteilte Anforderungen, die vom Lizenzbewerber für den Erhalt einer Lizenz erfüllt werden müssen.

Klub-Monitoring-Vorschriften

Anforderungen, die von einem Lizenznehmer, der für die UEFA Champions League, die UEFA Europa League oder die UEFA Europa Conference League zugelassen ist, erfüllt werden müssen.

Konzern

Ein Mutterunternehmen mit allen seinen Tochterunternehmen. Ein Mutterunternehmen ist ein Unternehmen, zu dem ein oder mehrere Tochterunternehmen gehören. Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, einschließlich Personengesellschaft, z.B. Partnerschaft, das von einem anderen Unternehmen (als Mutterunternehmen bezeichnet) beherrscht wird.

Kosten im Zusammenhang mit einer Spielerregistrierung

Bezahlte oder zu bezahlende Beträge im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Spielerregistrierung. Dazu gehören:

  1. fix abgemachte Transferentschädigungen;

  2. realisierte bedingte Transferentschädigungen für Beträge, die während der Berichtsperiode zu bezahlen sind;

  3. andere direkt zuzuordnende Beträge, die an eine andere Partei wie ein anderer Fußballklub, ein Agent/Vermittler oder ein nationaler Fußballverband bzw. eine nationale Fußballliga bezahlt wurden oder zu bezahlen sind.

Liste der Lizenzentscheide

In einem von der UEFA bestimmten und mitgeteilten Format erstellte Liste, die der Lizenzgeber der UEFA vorlegen muss und die unter anderem Informationen über die Lizenzbewerber enthält, die das Klublizenzierungsverfahren durchlaufen und von den nationalen Entscheidungsorganen eine Lizenz erhalten haben oder nicht.

Lizenz

Vom Lizenzgeber erteiltes Zertifikat, das im Rahmen des Zulassungsverfahrens für die UEFA-Klubwettbewerbe die Erfüllung aller Mindestkriterien durch den Lizenzbewerber bestätigt.

Lizenzgeber

UEFA-Mitgliedsverband bzw. seine ihm angeschlossene Liga, der/die das Klublizenzierungsverfahren umsetzt, Lizenzen vergibt und gewisse Aufgaben im Rahmen des Klub-Monitoring-Verfahrens wahrnimmt.

Lizenzierte Spielzeit

UEFA-Spielzeit, für die der Lizenzbewerber eine Lizenz beantragt/erhalten hat. Sie beginnt am Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Liste der Lizenzentscheide durch den Lizenzgeber an die UEFA und dauert bis zur selben Frist im folgenden Jahr.

Lizenznehmer

Lizenzbewerber, dem von seinem Lizenzgeber eine Lizenz erteilt wurde.

Maßgeblicher Einfluss

Möglichkeit, an den finanz-, geschäfts- oder sportpolitischen Entscheidungen eines Unternehmens mitzuwirken, ohne dieses Unternehmen anhand von Anteilseigentum, Stimmrecht, konstituierenden Dokumenten (Statuten), Vereinbarungen oder anderweitig zu beherrschen oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt zu sein.
Maßgeblicher Einfluss kann erfolgen, indem eine Partei:

  1. direkt oder indirekt zwischen 20 % und 50 % der Stimmrechte der Anteilseigner oder Mitglieder hält;

  2. die Fähigkeit hat, Einfluss auf die Ernennung bzw. Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens zu nehmen;

  3. ein Minderheitsaktionär oder ein Mitglied des Unternehmens ist und aufgrund einer mit anderen Anteilseignern oder Mitgliedern des Unternehmens geschlossenen Vereinbarung oder auf andere Weise, allein in der Lage ist, maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen zu nehmen (gemäß Buchstabe a) und b)).

  4. in einer Berichtsperiode allein oder zusammen mit Parteien mit derselben obersten beherrschenden Partei oder Regierung (unter Ausschluss der UEFA, eines UEFA-Mitgliedsverbands bzw. einer angeschlossenen Liga) einen Betrag von mindestens 30 % der Gesamteinnahmen des Unternehmens in der betreffenden Periode bereitstellt.

Materielle Vermögenswerte

Vermögenswerte, die physische Substanz haben und für die Herstellung oder Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen, für die Vermietung an Dritte oder für administrative Zwecke im Rahmen der Unternehmenstätigkeit kontinuierlich gehalten werden.

Mindestkriterien

Kriterien, die von einem Lizenzbewerber für den Erhalt einer Lizenz erfüllt werden müssen.

Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen

Personen, die direkt oder indirekt für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens zuständig und verantwortlich sind; dies schließt Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ein.

Monitoring-Unterlagen

Unterlagen, die von einem Lizenznehmer gemäß den einzelnen Klub-Monitoring-Vorschriften vorgelegt werden müssen.

Nationale Rechnungslegungsvorschriften

Rechnungslegungsvorschriften und –angaben, die von Unternehmen in einem bestimmten Land verlangt werden.

Nettoergebnis

Summe aller Einnahmen abzüglich der Ausgaben in einer gegebenen Periode (Gewinn bzw. Verlust).

Nettoschulden

Das aggregierte Ergebnis aus den folgenden Saldi:

  • Kontokorrentkredite, Bank- und sonstige Darlehen, Verbindlichkeiten gegenüber Konzerngesellschaften und anderen verbundenen Parteien abzüglich Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;

  • Nettosaldo aus Spielertransfers, d.h. Saldo der Forderungen aus Spielertransfers und Verbindlichkeiten aus Spielertransfers; und

  • Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden (langfristig).

Oberste beherrschende Partei

Natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt die oberste beherrschende Partei eines Unternehmens ist.

Partei

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Regierung.

Personalaufwand

Alle Formen von Gegenleistungen, die ein Unternehmen für die von Mitarbeitenden erbrachten Leistungen oder für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt, einschließlich der Leistungen von Geschäftsführern, Führungskräften und den mit der Governance betrauten Personen.

Regierung

Jegliche Regierungsform, einschließlich Regierungsstellen, Regierungsressorts, Regierungsbereiche und ähnliche Stellen auf lokaler oder nationaler Ebene.

Spielerregistrierung

Spielerregistrierung gemäß der Definition im FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern.

Stadion

Austragungsort eines Wettbewerbsspiels einschließlich aller Sachanlagen und Einrichtungen im unmittelbaren Umfeld (z.B. Büros, Hospitality-Bereiche, Medien- und Akkreditierungszentrum).

Trainingseinrichtungen

Standorte, an denen die registrierten Spieler eines Klubs regelmäßig Fußballtrainings oder Nachwuchsaktivitäten durchführen.

UEFA-Qualitätsstandard für die Klublizenzierung

Dokument, in dem die Mindestanforderungen festgelegt werden, welche die Lizenzgeber erfüllen müssen, um das Klublizenzierungsverfahren durchzuführen.

Verbundene Partei

Eine verbundene Partei ist eine Person, ein Unternehmen oder eine Regierung, die/das mit dem Unternehmen, das seinen Jahresabschluss erstellt (dem „berichtenden Unternehmen“) verbunden ist. Bei der Betrachtung aller möglichen Beziehungen zu verbundenen Parteien wird auf die Substanz der Beziehung und nicht allein auf die Rechtsform abgestellt.

  1. Eine Person oder ein naher Familienangehöriger dieser Person ist mit einem berichtenden Unternehmen verbunden, wenn er/sie:

    1. das berichtende Unternehmen beherrscht oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist;

    2. maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen hat; oder

    3. im Management des berichtenden Unternehmens oder eines Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens eine Schlüsselposition einnimmt.

  2. Ein Unternehmen ist mit einem berichtenden Unternehmen verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

    1. das Unternehmen und das berichtende Unternehmen gehören zum gleichen Konzern (was bedeutet, dass jedes Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwesterunternehmen mit den anderen verbunden ist);

    2. das Unternehmen und das berichtende Unternehmen werden von derselben Partei beherrscht, gemeinschaftlich beherrscht oder maßgeblich beeinflusst;

    3. ein Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture des anderen Unternehmens (oder ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture einer Gesellschaft des Konzerns, zu der das andere Unternehmen gehört);

    4. ein Unternehmen übt einen maßgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen aus;

    5. beide Unternehmen sind Joint Ventures der gleichen Drittpartei;

    6. ein Unternehmen ist ein Joint Venture eines dritten Unternehmens und das andere Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen dieses dritten Unternehmens;

    7. das Unternehmen ist ein Plan nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten von Arbeitnehmern des berichtenden Unternehmens oder eines mit dem berichtenden Unternehmen verbundenen Unternehmens; handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um einen solchen Plan, sind auch die in diesen Plan einzahlenden Arbeitgeber mit dem berichtenden Unternehmen verbunden;

    8. das Unternehmen wird von einer unter a) genannten Person beherrscht oder steht unter gemeinschaftlicher Führung, an der eine unter a) genannte Person beteiligt ist;

    9. eine unter a) (i) genannte Person hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen oder nimmt im Management des Unternehmens (oder eines Mutterunternehmens des Unternehmens) eine Schlüsselposition ein;

    10. das Unternehmen oder eine Gesellschaft des Konzerns, zu der das Unternehmen gehört, leistet dem berichtenden Unternehmen oder der Muttergesellschaft des berichtenden Unternehmens Personaldienstleistungen auf Stufe Management in Schlüsselpositionen.

Vermittler

Eine natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt oder kostenlos Spieler und/oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung vertritt.

Wertberichtigung von materiellen Vermögenswerten

Wertberichtigungsverlust als der Betrag, um den der Buchwert einer Sachanlage den bei einem Verkauf erzielbaren Betrag übersteigt. Der erzielbare Betrag entspricht entweder dem Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich der Verkaufskosten oder dem Nutzungswert des Vermögenswerts, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Wesentliche Änderung

Ereignis, das im Hinblick auf die zuvor beim Lizenzgeber eingereichten Unterlagen als wesentlich betrachtet wird und eine andere Darstellung erfordern würde, wenn es vor dem Termin zur Einreichung der Unterlagen eingetreten wäre.

Wesentlichkeit

Posten und Informationen gelten dann als wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung – einzeln oder insgesamt – die Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte, die auf der Grundlage der vom Verein vorgelegten Unterlagen getroffen wurden. Wesentlichkeit hängt vom Umfang und von der Art des Weglassens und der fehlerhaften Darstellung ab, wie sie unter den jeweiligen Umständen und im jeweiligen Kontext bewertet wird. Der Umfang oder die Art dieses Postens oder dieser Informationen bzw. eine Kombination dieser beiden Aspekte könnten die entscheidenden Faktoren sein.

Zusätzliche Informationen

Finanzinformationen, die dem Lizenzgeber zusätzlich zu den Abschlüssen vorzulegen sind, falls die Mindestangaben und Rechnungslegungsgrundsätze nicht eingehalten werden.
Zusätzliche Informationen müssen auf der gleichen Rechnungslegung und den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen basieren wie der Abschluss. Darüber hinaus müssen die Finanzinformationen aus den gleichen Quellen stammen wie jene, die für die Aufstellung des Jahresabschlusses verwendet wurden. Sofern angemessen, müssen die Angaben in den zusätzlichen Informationen den relevanten Angaben im Abschluss entsprechen oder mit diesen abgestimmt werden.

4.02

Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen.