Artikel 68 Zwischenabschluss - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
68.01

Wenn der Jahresabschluss des Lizenzbewerbers gemäß Artikel 66 eine mehr als sechs Monate vor dem Termin zur Einreichung der Liste der Lizenzentscheide bei der UEFA endende Berichtsperiode betrifft, dann muss der Lizenzbewerber zusätzlich einen Zwischenabschluss für die Zwischenberichtsperiode erstellen und einreichen.

68.02

Die Zwischenberichtsperiode beginnt am Tag unmittelbar nach dem jährlichen Abschlussstichtag und endet am 31. Dezember vor der Frist zur Einreichung der Lizenzentscheide bei der UEFA.

68.03

Hat der Lizenzbewerber seinen jährlichen Abschlussstichtag am 31. Mai, kann er ausnahmsweise einen Zwischenabschluss für eine Periode von sechs Monaten bis Ende November erstellen und einreichen.

68.04

Der Zwischenabschluss, einschließlich Vergleichszahlen für die letzte Zwischenperiode, muss in Übereinstimmung mit denselben Rechnungslegungsgrundsätzen wie für den Jahresabschluss erstellt werden. Eine Ausnahme bilden Änderungen an den Rechnungslegungsgrundsätzen, die nach der Frist für den letzten Jahresabschluss erfolgt sind und im darauffolgenden Jahresabschluss berücksichtigt werden müssen.

68.05

Der Zwischenabschluss muss Folgendes umfassen:

  1. eine Bilanz zum Ende der Zwischenperiode;

  2. eine Gewinn- und Verlustrechnung/Erfolgsrechnung für die Zwischenperiode;

  3. eine Kapitalflussrechnung für die Zwischenperiode;

  4. eine Erklärung zu Veränderungen am Eigenkapital für die Zwischenperioden; und

  5. erläuternde Anhangangaben.

68.06

Wenn der Lizenzbewerber nicht verpflichtet war, einen Zwischenabschluss für die letzte Zwischenperiode zu erstellen, können die Vergleichszahlen stattdessen aus dem Jahresabschluss der unmittelbar letzten Berichtsperiode stammen.

68.07

Der Zwischenabschluss ist von einem unabhängigen Abschlussprüfer (vgl. Anhang E) zu prüfen.

68.08

Erfüllt der Zwischenabschluss die Mindestangaben gemäß Anhang F nicht, muss der Lizenzbewerber beim Lizenzgeber außerdem Folgendes einreichen:

  1. zusätzliche Informationen zur Erfüllung der in Anhang F aufgeführten Mindestangaben; und

  2. einen Prüfungsbericht desselben Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss gemäß den vom Lizenzgeber vorgeschriebenen abgestimmten Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit der zusätzlichen Informationen unterzeichnet.

68.09

Erfüllt der Zwischenabschluss die Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Anhang G nicht, muss der Lizenzbewerber beim Lizenzgeber außerdem Folgendes einreichen:

  1. einen überarbeiteten Jahresabschluss, der die Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Anhang G erfüllt, dieselbe Periode umfasst und Vergleichszahlen für die letzte Vergleichsperiode enthält;

  2. eine Erklärung der Geschäftsführung des Lizenzbewerbers, dass der überarbeitete Jahresabschluss vollständig und korrekt ist und mit dem Reglement übereinstimmt; und

  3. einen Prüfungsbericht desselben Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss gemäß den vom Lizenzgeber vorgeschriebenen abgestimmten Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit des überarbeiteten Jahresabschlusses unterzeichnet.