Artikel 69 Nettoeigenkapitalregel - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
69.01

Der Lizenzbewerber muss in seinem Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss (je nachdem, welcher am 31. Dezember vor der Frist zur Einreichung des Lizenzantrags beim Lizenzgeber und vor der Frist zur Einreichung der Liste der Lizenzentscheide bei der UEFA endet) eine Nettoeigenkapitalposition ausweisen, die:

  1. positiv ist; oder

  2. sich seit dem letzten 31. Dezember um mindestens 10 % verbessert hat.

69.02

Nettoeigenkapital bedeutet einen Residualanspruch an den Vermögenswerten nach Abzug aller Verbindlichkeiten gemäß dem Jahres- oder Zwischenabschluss. Übersteigen die Vermögenswerte des Lizenzbewerbers seine Verbindlichkeiten, verfügt dieser über eine Nettovermögensposition, d.h. ein positives Eigenkapital. Übersteigen die Verbindlichkeiten des Lizenzbewerbers seine Vermögenswerte, verfügt dieser über eine Netto-Schuldnerposition, d.h. ein negatives Eigenkapital.

69.03

Erfüllt ein Lizenzbewerber zum 31. Dezember die Bestimmungen aus Abs. 1 nicht, kann er bis spätestens 31. März eine neue geprüfte Bilanz einreichen, um zu zeigen, dass seither eine der Bedingungen gemäß Absatz 69.01 Bst. a) oder b) erfüllt ist.

69.04

Zum Zweck der Einhaltung dieses Kriteriums kann das Eigenkapital nachrangige Darlehen enthalten, die in den darauffolgenden zwölf Monaten gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten als nachrangig gelten und zinslos sind.

69.05

Die Beurteilung des Lizenzgebers erfolgt in Übereinstimmung mit Anhang I.

69.06

Ein Lizenzbewerber kann ausnahmsweise ein anderes Beurteilungsdatum beantragen, wenn:

  1. sein jährlicher Abschlussstichtag am 31. Mai ist und er daher einen Zwischenabschluss für eine Periode von sechs Monaten bis Ende November erstellen und diesen Zwischenabschluss zum Zwecke der Eigenkapitalregel verwenden kann; oder

  2. sein jährlicher Abschlussstichtag am 30. November ist und er daher seinen Jahresabschluss für die am 30. November endende Berichtsperiode zum Zwecke der Eigenkapitalregel verwenden kann.

In den Ausnahmefällen gemäß a) oder b) gelten für die Nettoeigenkapitalregel alle Verweise auf den 31. Dezember als 30. November.