Artikel 7 Entscheidungsorgane - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
7.01

Die Entscheidungsorgane bestehen aus der Ersten Instanz und der Berufungsinstanz und sie müssen voneinander unabhängig sein.

7.02

Die Erste Instanz entscheidet auf der Grundlage der Unterlagen, die innerhalb der vom Lizenzgeber festgelegten Frist eingereicht wurden, ob einem Bewerber eine Lizenz erteilt wird, oder ob eine Lizenz entzogen werden soll.

7.03

Die Berufungsinstanz entscheidet über schriftlich eingereichte Berufungen und trifft die endgültige Entscheidung darüber, ob eine Lizenz erteilt oder entzogen wird.

7.04

Berufung kann nur von folgenden beteiligten Personen eingelegt werden:

  1. von einem Lizenzbewerber, dem die Lizenz von der Ersten Instanz verweigert wurde;

  2. von einem Lizenznehmer, dessen Lizenz von der Ersten Instanz entzogen wurde; oder

  3. vom Lizenzierungsmanager im Auftrag des Lizenzgebers.

7.05

Die Berufungsinstanz trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Entscheidung der Ersten Instanz sowie sämtlicher Nachweise, die vom Beschwerdeführer zusammen mit dessen schriftlichem Berufungsantrag vorgelegt wurden und innerhalb der festgelegten Berufungsfrist.

7.06

Falls die Statuten eines UEFA-Mitgliedsverbands ein Schiedsgericht vorsehen, entscheidet dieses, ob das Klublizenzierungsverfahren in seine Zuständigkeit fällt. Dabei sind insbesondere die jeweiligen Anmeldefristen für die Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben zu beachten.

7.07

Mitglieder der Entscheidungsorgane werden gemäß den Statuten des UEFA-Mitgliedsverbands gewählt oder ernannt und:

  1. müssen bei der Erfüllung ihrer Pflichten unparteiisch handeln;

  2. müssen sich enthalten, wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit gegenüber dem Lizenzbewerber oder ein Interessenkonflikt bestehen. Die Unabhängigkeit eines Mitglieds ist beispielsweise nicht gegeben, wenn das Mitglied oder ein Familienangehöriger (Ehepartner, Kind, Elternteil oder Geschwister) ein Mitglied, Anteilseigner, Geschäftspartner, Sponsor oder Berater des Lizenzbewerbers ist;

  3. dürfen nicht gleichzeitig als Lizenzierungsmanager oder als Mitglied der Lizenzadministration fungieren;

  4. dürfen nicht gleichzeitig einem satzungsgemäßen Rechtspflegeorgan des Lizenzgebers angehören;

  5. dürfen nicht gleichzeitig der Exekutive des UEFA-Mitgliedsverbands oder der diesem angeschlossenen Liga angehören;

  6. dürfen nicht gleichzeitig dem Personal eines angeschlossenen Klubs angehören;

  7. müssen mindestens einen fachlich qualifizierten Juristen und einen fachlich qualifizierten Finanzexperten in ihren Reihen zählen, die eine von einem entsprechenden nationalen Berufsverband anerkannte Qualifikation vorweisen können.

7.08

Das Quorum der Entscheidungsorgane muss auf mindestens drei Mitglieder festgelegt sein. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

7.09

Die Entscheidungsorgane haben nach – vom Lizenzgeber festzulegenden – Verfahrensregeln zu arbeiten, die mindestens folgende Punkte umfassen müssen:

  1. Termine / Fristen (z.B. Einreichungsfrist);

  2. Sicherstellung des Grundsatzes der Gleichbehandlung;

  3. Vertretung (z.B. Rechtsvertretung);

  4. Anspruch auf rechtliches Gehör (z.B. bei einer Einberufung oder Anhörung);

  5. offizielle Sprache (bei Bedarf);

  6. Frist für Anträge (z.B. Festlegung, Einhaltung, Aussetzung oder Verlängerung);

  7. Berufungsfrist;

  8. Auswirkungen von Berufungen (z.B. keine aufschiebende Wirkung);

  9. Art der erforderlichen Nachweise;

  10. Beweislast (z.B. Beweislast liegt beim Lizenzbewerber);

  11. Entscheidung (z.B. in schriftlicher Form und mit Begründung);

  12. Beschwerdegründe;

  13. Inhalt und Form von Schriftsätzen;

  14. Beratung/Anhörungen;

  15. Verfahrenskosten/Verwaltungsgebühren/Kaution.