Artikel 74 Zukunftsbezogene Finanzinformationen - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
74.01

Der Lizenzbewerber hat zukunftsbezogene Finanzinformationen zu erstellen und einzureichen, um dem Lizenzgeber seine Fähigkeit zur Unternehmensfortführung bis zum Ende der lizenzierten Spielzeit zu belegen, wenn der Prüfungsbericht zum gemäß Artikel 66 und Artikel 68 eingereichten Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss einen Zusatz zum Bestätigungsvermerk, einen Zusatz zu besonders wichtigen Prüfungssachverhalten oder einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk im Hinblick auf die Unternehmensfortführung enthält.

74.02

Zukunftsbezogene Finanzinformationen haben die unmittelbar nach dem späteren Abschlussstichtag des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls nach dem Bilanzstichtag des Zwischenabschlusses beginnende Periode und mindestens die gesamte lizenzierte Spielzeit abzudecken.

74.03

Zukunftsbezogene Finanzinformationen setzen sich zusammen aus:

  1. einer budgetierten Bilanz mit Vergleichszahlen für die unmittelbar vorangehende Berichtsperiode und (gegebenenfalls) die unmittelbar vorangehende Zwischenperiode;

  2. einer budgetierten Gewinn- und Verlustrechnung mit Vergleichszahlen für die unmittelbar vorangehende Berichtsperiode und (gegebenenfalls) die unmittelbar vorangehende Zwischenperiode;

  3. einer budgetierten Kapitalflussrechnung mit Vergleichszahlen für die unmittelbar vorangehende Berichtsperiode und (gegebenenfalls) die unmittelbar vorangehende Zwischenperiode;

  4. erläuternden Anhangangaben, einschließlich einer kurzen Beschreibung der wichtigsten Annahmen (unter Bezugnahme auf die relevanten Aspekte vergangenheitsbezogener Finanz- und sonstiger Informationen), die zur Aufstellung der zukunftsbezogenen Finanzinformationen verwendet wurden, und der wichtigsten Risiken, die sich auf die künftigen Finanzergebnisse auswirken können.

74.04

Zukunftsbezogene Finanzinformationen müssen mindestens auf Quartalsbasis zusammengestellt werden.

74.05

Die zukunftsbezogenen Finanzinformationen müssen konsistent mit dem geprüften Jahresabschluss zusammengestellt werden, und ihnen sind dieselben Rechnungslegungsgrundsätze zugrunde zu legen wie dem entsprechenden Jahresabschluss, abgesehen von Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze, die nach dem Abschlussstichtag des letzten vollständigen Jahresabschlusses vorgenommen wurden und im nächsten Jahresabschluss wirksam werden. In diesem Fall sind Details hierzu anzugeben.

74.06

Zukunftsbezogene Finanzinformationen müssen die Mindestangaben gemäß Anhang F und die Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Anhang G berücksichtigen. Zusätzliche Positionen bzw. Anmerkungen sind zu berücksichtigen, falls diese zu einer Klärung beitragen oder deren Auslassung zu unvollständigen und/oder inkorrekten zukunftsbezogenen Finanzinformationen führen würden.

74.07

Zukunftsbezogene Finanzinformationen müssen zusammen mit ihren zugrunde liegenden Annahmen von der Geschäftsführung des Lizenzbewerbers genehmigt werden. Dieser Nachweis muss durch eine Erklärung der Geschäftsführung des Lizenzbewerbers, dass die eingereichten zukunftsbezogenen Finanzinformationen vollständig und korrekt sind und mit dem Reglement übereinstimmen, erfolgen.