Der Lizenzgeber hat:
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dem angeschlossenen Lizenznehmer die Fristen des Monitoring-Verfahrens mitzuteilen;
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mit der UEFA-Administration und der FKKK hinsichtlich ihrer Anforderungen und Fragen zusammenzuarbeiten;
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mindestens die Monitoring-Unterlagen des Lizenznehmers in Übereinstimmung mit Anhang I zu beurteilen;
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zu prüfen und der UEFA-Administration sowie der FKKK zu bestätigen, dass der gewählte Berichtskreis demjenigen entspricht, der für die Erfüllung der Klublizenzierungskriterien verwendet wurde, und dass er sich für das Klub-Monitoring eignet;
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die UEFA-Administration und die FKKK über jede vom Lizenznehmer unterbreitete relevante Information betreffend die Klub-Monitoring-Vorschriften und jedes Ereignis zu informieren, das nach dem Lizenzentscheid eintritt und eine wesentliche Änderung darstellt.
Bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten sorgt der Lizenzgeber für Gleichbehandlung und gewährleistet die strikte Vertraulichkeit aller eingereichten Informationen.